Der BGH hat eine weitere Rechtsprechungspraxis im Bereich der Nebenkostenabrechnung aufgegeben und Vermietern die Nebenkostenabrechnung weiter vereinfacht.
Keine Aufschlüsselung der Gesamtkosten mehr notwendig
Wenn bisher einzelne Nebenkosten für mehrere Gebäude umgelegt wurden, musste der Vermieter die Gesamtkosten für jede Kostenart für alle Gebäude zusammen angeben, dann den Rechenschritt offenlegen, der zur Aufschlüsselung auf die einzelnen Gebäude führte und dann innerhalb der Gebäude die einzelnen Einheiten abrechnen.
Der BGH entschied nun, dass es für die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung genügt, wenn nur die jeweiligen auf das einzelne Gebäude anfallenden „Gesamtkosten“ aufgeführt und innerhalb des Gebäudes umgelegt werden. Der Rechenschritt, der zu diesen Gesamtkosten geführt hat, muss jetzt nicht mehr angegeben und erläutert werden. Bisher war die Offenlegung dieses Rechenschritts nach der ständigen Rechtsprechung jedoch notwendig.
Mehrere Gebäude teilen sich gemeinsamen Müllplatz
In dem entschiedenen Fall wurden mehrere Gebäude einer Wohnanlage über einen gemeinsamen Müllplatz und zwei Heizstationen versorgt. Der Vermieter rechnete die Gesamtkosten nach der Wohnfläche auf die Gebäude verteilt und dann auf die einzelnen Mieter ab, diesen Schritt machte er aber in der Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar.
Betriebskostenabrechnung nicht überfrachten
Der BGH begründete seine Auffassung damit, dass die Betriebskostenabrechnung sowohl im Sinne des Vermieters als auch des Mieters nicht überfrachtet werden dürfe. Ferner könne sich der Mieter über seinen Einsichtsanspruch in die Abrechnungsunterlagen hinreichend informieren, wenn er es im Einzelfall doch müsse.
Diese Rechtsprechungsänderung ist unserer Ansicht nach zu begrüßen und führt zu einer sinnvollen Entformalisierung der Betriebskostenabrechnung. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne zur Verfügung.
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