Sobald in einem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, genießt jeder Arbeitnehmer, der schon länger als sechs Monate angestellt ist, Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, an die Kündigung werden strengere Anforderungen gestellt. Insbesondere muss ein Kündigungsgrund vorliegen, der entweder an die Person des Arbeitnehmers, ein konkretes Fehlverhalten oder betriebliche Umstände anknüpft.
Kündigung als letztes Mittel
Bei der letztgenannten „betriebsbedingten Kündigung“ erfolgt meistens ein Wegfall von Arbeitsplätzen wegen Betriebsstilllegung, Auftragsrückgangs oder organisatorischer Umstrukturierungen. Eine Kündigung darf aber immer nur das äußerste Mittel sein, auf das der Arbeitgeber zurückgreift.
Im Fall der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer daher auf dessen Verlangen – sofern vorhanden – einen freien Alternativarbeitsplatz anbieten. Dabei kommen nur vergleichbare Arbeitsplätze in Betracht. Der Arbeitnehmer hat also kein Recht auf eine Beförderung, muss aber auch keine Versetzung in eine untergeordnete Abteilung hinnehmen.
Arbeitsplatz in anderem Unternehmen
Der freie (oder demnächst frei werdende) Alternativarbeitsplatz muss sich nicht zwangsläufig im selben Betrieb befinden. Es sind vielmehr alle freien Arbeitsplätze in anderen Betrieben zu berücksichtigen, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Unklar war aber bisher, ob sich dieser Betrieb auch im Ausland befinden kann.
Nur Betriebe in Deutschland erfasst
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte unlängst zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer aufgrund einer Auslagerung seines Arbeitsplatzes nach Tschechien nicht die Möglichkeit einer Beschäftigung im dortigen Betrieb hätte angeboten werden müssen. Das BAG erläuterte dazu, dass die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes nur für Deutschland gelten. Der Begriff des „Betriebes“ beziehe sich also nur auf deutsche Betriebe eines Unternehmens. Verfügbare Arbeitsplätze im Ausland seien also bei der betriebsbedingten Kündigung nicht zu berücksichtigen.
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BAG, Urteil vom 29.08.2013, Az. 2 AZR 809/12
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