Aufwendungen und Ausgaben, die ein eingetragener Verein getätigt hat, um seinen Vereinszweck zu verwirklichen, können im Einzelfall zumindest anteilig als Betriebsausgaben im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 15. Januar 2015 entschieden und damit seine Rechtsprechung geändert. Galt bisher ein strenges Aufteilungsverbot für primär durch die ideelle Betätigung veranlasste Aufwendungen, will der BFH künftig eine „wertende Selektion der Aufwandsursachen“ vornehmen.
Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen falscher Steuererklärung
Anlass zur Rechtsprechungsänderung gab ein eingetragener Sportverein. Die Vorinstanz hatte dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil er seine Steuererklärungen entweder gar nicht oder wenn, dann unrichtig eingereicht hatte. Eine Körperschaft verfolgt nämlich keine gemeinnützigen Zwecke (mehr), wenn sie Tätigkeiten nachgeht, die – wie eine Steuerverkürzung – gegen die Rechtsordnung verstoßen.
Steuerrechtlich stellte sich daraufhin die Folgefrage, ob und wie die Aufwendungen des ideellen Bereichs mit den positiven Einkünften aus dem Gewerbebetrieb zu verrechnen waren. Denn als nun steuerpflichtige Körperschaft unterlag der Kläger mit seinen Werbeeinnahmen der vollen Körperschaftbesteuerung.
Gehören Ausgaben im Sportbereich zur ideellen Sphäre eines Vereins?
Finanzamt und Vorinstanz hatten die Aufwendungen des Sportbereiches (z.B. für Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Sportplatz- und Hallenmiete) ausschließlich der ideellen Sphäre des Vereins zugeordnet. Sie hatten sich dazu auf die bisherige Rechtsprechung gestützt, die ein Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die primär durch die ideelle Betätigung veranlasst sind, befürwortete. Betriebsausgaben, die auch ohne den steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb entstanden wären, durften danach den steuerpflichtigen Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht mindern.
Aufwendungen von Sportvereinen müssen differenziert werden
Der BFH spricht sich in seinem Urteil vom 15. Januar 2015 nun für einen anderen Lösungsweg aus. Die bisher rein kausale Betrachtungsweise, wann eine Ausgabe im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG „veranlasst“ sei, müsse, so das Gericht, durch eine wertende Betrachtungsweise abgelöst werden. Mehrere Veranlassungszusammenhänge könnten jeweils anteilig Berücksichtigung finden. Bei primär durch den Sportbetrieb veranlassten Aufwendungen von Sportvereinen soll demnach künftig eine anteilige – gegebenenfalls auch schätzungsweise – Berücksichtigung einer gewerblichen Mitveranlassung möglich sein, wenn objektive Abgrenzungskriterien vorhanden sind. Gebe es solche zeitlichen oder quantitativen Abgrenzungskriterien hingegen nicht, soll es aber dabei bleiben, dass nur der primäre Veranlassungszusammenhang berücksichtigt werden könne, so der BFH.
Wo hört die ideelle Sphäre auf?
Ob das Urteil künftig tatsächlich flächendeckend zu einer (teilweisen) Berücksichtigung von in erster Linie ideellen Aufwendungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften führen wird, wird sich erst noch zeigen müssen. Der BFH lässt der Finanzverwaltung nämlich eine Hintertür für eine weiterhin restriktive Handhabe offen, wenn er postuliert: „Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinander verwoben, ist nur der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen.“ Auch das vom BFH angeführte Beispiel, wonach die Verpflichtung besonders bekannter und damit „werbewirksamer“ Spieler für den ideellen Spielbetrieb des Vereins auch durch den Werbebereich des Vereins veranlasst sein kann, lässt darauf schließen, dass der BFH bei seiner Entscheidung eher Ausnahmesachverhalte vor Augen hatte und eine teilweise Zuordnung von Aufwendungen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wohl nur zurückhaltend zulassen will.
Der BFH hat den Fall an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Man darf gespannt sein, wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt.
BFH, Urteil vom 15.01.2015 – Az. I R 48/13
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