Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, muss sie auf ihre hieraus erzielten Einkünfte grundsätzlich keine Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) zahlen. Die Beteiligung wird im Rahmen der Vermögensverwaltung der Stiftung gehalten und wird deshalb steuerlich bevorzugt behandelt. Anderes gilt aber dann, wenn die Personengesellschaft aufgrund einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit seinem Urteil vom 17.09.2013 entschieden.
Anlass für das Urteil war die Klage einer gemeinnützigen Stiftung gegen ihre Körperschaftsteuerbescheide. Die Stiftung war zum einen an einer GmbH beteiligt, zum anderen war sie auch Anteilseigner einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. An der GmbH und an der GmbH & Co. KG waren jeweils dieselben Personen beteiligt. Die GmbH & Co. KG verpachtete außerdem mehrere Grundstücke, Fabrikgebäude und Maschinen an die GmbH.
Die Stiftung war der Ansicht, dass ihre Gewinnanteile an der GmbH & Co. KG nicht bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden dürften, weil es sich um steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung handele.
Das Finanzamt und das FG Düsseldorf waren anderer Meinung: Die Einnahmen der gemeinnützigen Stiftung seien als Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einzustufen. Solche lägen gemäß § 14 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bei Einnahmen vor, die aus Tätigkeiten erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Zwar hat der BFH entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, wenn die Personengesellschaft tatsächlich rein vermögensverwaltend tätig ist und die Gewerblichkeit lediglich auf die Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, also eine steuerrechtliche Fiktion, zurückgeht. Vorliegend sei die GmbH & Co. KG allerdings Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewesen, indem sie der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen habe und an beiden Gesellschaften der selbe Personenkreis beteiligt war. Die GmbH & Co. KG habe so originär (und nicht nur fiktiv) gewerbliche Einkünfte erzielt. Rechtlich fußt diese Einordnung auf einer vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG. Die Vorschrift regelt, was steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sind. Voraussetzung dafür ist eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ und eine solche wird für den Fall der Betriebsaufspaltung angenommen.
Damit, so das FG Düsseldorf, seien aber auch die der Stiftung zuzurechnenden Gewinnanteile aus der GmbH & Co. KG solche gewerblicher Art, d.h. im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gemäß § 14 AO bezogen.
Hinweis: Der wichtigste Vorteil einer Betriebsaufspaltung ist sicher haftungsrechtlicher Art: Das Betriebsunternehmen (i.d.R. eine GmbH) haftet aufgrund seiner Rechtsform nur beschränkt. Und das Besitzunternehmen hält die eigentlich wertvollen Unternehmenswerte, setzt sich aber nicht den Haftungsrisiken eines laufenden Betriebs aus. Die steuerlichen Nachteile einer Betriebsaufspaltung müssen aber stets den haftungsrechtlichen Vorteilen gegenübergestellt werden. Insbesondere bei der Restrukturierung einer gemeinnützigen Organisation können sich schnell Konstellationen ergeben, die dann – i.d.R. ungewollt – eine Betriebsaufspaltung darstellen und Steuernachteile auslösen. Bei Ausgliederungen ist deshalb regelmäßig Vorsicht geboten.
Zwischen zwei gemeinnützigen Körperschaften gibt es nach Auffassung der Finanzverwaltung übrigens keine Betriebsaufspaltung!
FG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2013 – Az. 6 K 2430/13 K