Der Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten ist entgegen AEAO zu § 66 Nr. 6 kein Zweckbetrieb gemäß § 66 AO.
Der BFH hat eine seit langem geübte Verwaltungsauffassung korrigiert. Anders als die Finanzverwaltung erkennt er den Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten nicht als Zweckbetrieb an. Es handele sich bei einem solchen Betrieb, so der BFH, vielmehr um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Grund hierfür sei, dass ein solcher Betrieb gewöhnlicherweise um des Erwerbes willen ausgeübt werde. Die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb gemäß § 66 Abs. 2 AO seien daher nicht erfüllt.
Das Urteil ist vor allem in prozessualer Hinsicht interessant. Der BFH betont insoweit, dass nicht-gemeinnützige Anbieter vergleichbarer Dienstleistungen gegen die bisher von der Verwaltung gewährte Steuerbefreiung gemeinnütziger Anbieter im Wege einer sog. Drittschutzklage vorgehen könnten. Ziel solcher Drittschutzklagen ist es, die Finanzverwaltung dazu zu verpflichten, die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von Konkurrenzunternehmen der Besteuerung zu unterwerfen.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.09.2007, Az. I R 30/06
Winheller/ Klein DStZ 2008, 377