Finanzämter verlangen Auskunft von Anlegern
Verschiedene Finanzämter schreiben aktuell Kapitalanleger (z.B. im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI) wegen einer möglichen Nicht-Versteuerung von Scheingewinnen an. Hintergrund der Anfragen ist die sehr umstrittene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Besteuerung von Scheingewinnen, insbesondere bei sog. Schneeballsystemen. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass geschädigte Anleger neben dem Totalverlust ihrer investierten Beträge zu allem Übel auch noch nicht ausgezahlte „Gewinne“ versteuern mussten. Vor diesem Hintergrund fordern nun verschiedene Finanzämter alle relevanten Unterlagen bezüglich der Beteiligung an der BCI an. In den Schreiben wird unter Bezugnahme auf § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung auf eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hingewiesen.
Umstritten: Zufluss von Scheingewinnen bei geschädigten Anlegern?
Der BFH hat sich zwar noch nicht konkret zu den hier relevanten Beteiligungen an der BCI geäußert. In ständiger Rechtsprechung nimmt das Gericht aber einen Zufluss von Gewinnen beim Anleger an, wenn die Anlagegesellschaft – unter anderem – zur Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages bereit und fähig gewesen wäre. Liegen sämtliche vom Bundesfinanzhof geforderten Voraussetzungen vor, wird unterstellt, dass der Anleger wirtschaftlich über die Gewinne verfügen konnte. Die Anforderungen sind im Einzelnen sehr umstritten. Sie werden daher zu Recht stark kritisiert.
Hervorzuheben ist eine aktuelle Entscheidung eines Finanzgerichts, die derzeit beim BFH anhängig ist. Das Finanzgericht entschied hier zugunsten der Anleger: Nach Auffassung des Gerichts führen Entgelte, die von einer Anlagegesellschaft bei einer ausländischen Briefkastengesellschaft dem Anleger lediglich gutgeschrieben werden, jedoch nicht zur Auszahlung gelangt sind, nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Risiko: Steuerstrafverfahren trotz nicht ausgezahlter Gewinne?
Die Finanzverwaltung folgt allerdings – soweit ersichtlich – der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Es wird damit unterstellt, dass selbst in Schneeballsystemen Scheingewinne zu versteuern sind.
„Gewinne“ können ertragsteuerlich beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sein. Haben (BCI-)Anleger diese im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen nicht angegeben, könnte aus Sicht der Finanzämter damit der Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erhoben werden. Mögliche Folge wäre die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Hierdurch wird der Weg einer Selbstanzeige versperrt. Um einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit vorzubeugen, sollten (BCI-)Anleger sich auch steuerstrafrechtlich beraten lassen. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.