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Besteuerung SafeMoon

Neben dem Hype-Coin Dogecoin (DOGE) ist auch die Kryptowährung SafeMoon für eine Vielzahl an Krypto-Investoren interessant geworden. Aufgrund des Hypes verzeichnete SafeMoon im vergangenen April innerhalb von fünf Tagen sogar einen Gewinn von 780 Prozent. Da die Besteuerung allerdings unklar ist, stehen viele Investoren nun vor einigen steuerlichen Fragen.

Was ist SafeMoon?

SafeMoon ist ein neuer DeFi-Token, der Anfang März in den Markt eingeführt wurde. DeFi-Token machen sich Smart Contracts zu Nutze, um dezentralisierte Anwendungen auszuführen. Handelbar ist der Token auf verschiedenen Börsen, darunter auf der dezentralen Börse (DEX) Pancake Swap.

Die Besonderheit von SafeMoon ist, dass bei jedem Verkauf des Coins eine 10-prozentige Gebühr für den Nutzer anfällt. Davon werden 5 % an alle bestehenden Coin-Besitzer verteilt und die anderen 5 % der Gebühren fließen unter anderem in den Liquidity Pool.

Inhaber der SafeMoon-Coins werden also dafür belohnt, dass sie ihre Coins eine Zeit lang halten, da sie bei jedem fremden Trade einen Anteil an SafeMoon-Coins erhalten.

Besteuerung der automatisch erhaltenen SafeMoons?

Während die Gewinne der erworbenen Coins wie gewohnt als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG der Einkommenssteuer unterliegen, stellt sich die Frage nach der Besteuerung erhaltener Coins der Nutzer durch das automatische Belohnungssystem für das Halten der Coins.

Mangels Erwerbsvorgangs scheidet eine Einordnung als privates Veräußerungsgeschäft für die automatisch ausgeschütteten Coins aus.

Denkbar wäre allerdings eine Einordnung als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Gewinne würden demzufolge nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern sein, wenn die Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr überschritten wird.

Dafür ist jedoch das Vorliegen eines Leistungsaustausches nötig. Ob lediglich das Halten der Coins und die damit verbundene automatische Ausschüttung dieser für die Annahme eines solchen Verhältnisses ausreicht, lässt sich bezweifeln. Lehnt man dies ab, dürften die Gewinne aus den SafeMoons steuerfrei sein.

Belohnungssystem als steuerliches Risiko?

Des Weiteren steht im Raum, ob das Belohnungssystem zu einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bezüglich der erworbenen SafeMoon-Coins führt. Der vor kurzem veröffentlichte Entwurf eines BMF-Schreibens geht auf diesen Sachverhalt nicht ein, weist aber darauf hin, dass eine Verlängerung der Haltefrist immer dann in Betracht kommt, wenn Coins zur Erzielung von Einkünften verwendet werden. Folgen die Finanzämter dieser Auffassung auch bei SafeMoon, hätte dies weitreichende negative Konsequenzen für die Krypto-Investoren. Aufgrund des SafeMoon-Protokolls könnten sich die Anleger demnach nicht auf die steuerbegünstigte Ein-Jahres-Haltefrist berufen, wonach Gewinne nach einem Jahr steuerfrei sind.

Da es sich hierbei um neue Rechtsfragen handelt, die vom BMF-Schreiben nicht erfasst sind, und die steuerliche Einordnung ungeklärt ist, kann es sich lohnen, einen Antrag auf verbindliche Auskunft an die Finanzbehörde zu stellen. Die verbindliche Auskunft bindet das Handeln der Finanzbehörde für einen konkreten Sachverhalt und kann damit Rechtssicherheit schaffen.

WINHELLER steht Ihnen für weitere Fragen zu Kryptowährung und Besteuerung zur Verfügung

Sie haben bereits in die Kryptowährung SafeMoon investiert und haben weitere Fragen zur Besteuerung? Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung eines Antrags auf verbindliche Auskunft bei Ihrem Finanzamt? Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten Sie gerne.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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4 Antworten zu "Besteuerung SafeMoon"

  1. Lars sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    es wäre wirklich interessant, eure Meinung über die Safemoon Migration zu wissen.

    Ist der notwendige Wechsel von V1 zu V2 steuerlich relevant oder nicht?

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Lars,

      das ist leider immer vom Einzelfall abhängig und lässt sich so pauschal nicht sagen. Am besten klären Sie das direkt mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.

      Viele Grüße
      Ihr WINHELLER-Team

  2. Martin Matz sagt:

    In diesem Zusammenhang wäre es interessant zu wissen, wenn man bei einem Coin Lendering betrieben hat, den mit Verlust verkauft hat und diesen später neu kauft. Greifen dann auch die 10 Jahre und wenn ja nur auf diesen Coin, oder auch auf andere Coins in der Wallet?

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