Wer in Deutschland ein Geschäft eröffnen will, stellt sich unweigerlich der Frage, welche Rechtsform die richtige ist. Eine wichtige Überlegung ist dabei auch die Besteuerung des zu gründenden Unternehmens. Im Idealfall können Gründer mit der richtigen Rechtsform ihre steuerlichen Lasten optimieren.
Weitere Faktoren bei der Rechtsformwahl sind das Haftungsstatut, der buchhalterische und administrative Aufwand (bei Gründung und im Verlauf der Unternehmung), die innere Organisation und die Gestaltbarkeit. Eine nur steuergetriebene Entscheidung greift in der Regel zu kurz. Es sind außerdem immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten: Sitzstaat und Rechtsform des investierenden ausländischen Unternehmens, Ausschüttungsverhalten und Gewinnverwendungsstrategien, um nur einige zu nennen.
Für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften in Deutschland gilt grundsätzlich Folgendes:
Besteuerung der GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist selbst Steuersubjekt. Sie ist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder die Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Soweit nicht in einem Doppelbesteuerungsabkommen oder in anderen bilateralen Regelungswerken abweichend festgelegt, unterliegen sämtliche steuerbaren inländischen und ausländischen Einkünfte der Besteuerung nach deutschem Körperschaftsteuergesetz (sog. Welteinkommensprinzip). Körperschaftsteuer auf das zu versteuernde Einkommen fällt in Höhe von 15 Prozent an. Zusätzlich ist ein Solidaritätszuschlag zu zahlen (5,5 Prozent der festgesetzten Körperschaftsteuer). Die GmbH erzielt außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb und zahlt Gewerbesteuer (in Höhe von ca. 14 Prozent).
Der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschafter bei Ausschüttungen oder bei Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erneut der Besteuerung unterworfen, und zwar in Höhe des persönlichen Steuersatzes. Ausschüttungen sind grundsätzlich steuerfrei, wenn eine Körperschaft Anteilseignerin ist.
Besteuerung von Personengesellschaften
Entscheidender Unterschied zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften: Steuersubjekt ist nicht das Personenunternehmen, sondern der oder die Gesellschafter. Der Gewinn wird auf Ebene des Unternehmens festgestellt, dann aber entsprechend der vertraglichen Regelung den Gesellschaftern zugerechnet und auf dieser Ebene besteuert (sog. Transparenzprinzip). Die Besteuerung richtet sich nach den Verhältnissen des Gesellschafters. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist die gewerblich tätige Personengesellschaft allerdings selbst Steuerschuldnerin.
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