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10 häufige Fragen zur Besteuerung von Future und Margin Trading

Okt 27, 21 • Kryptowerte5 Kommentare
Steuern Margin Trading

Der klassische An- und Verkauf von Kryptowährungen (sog. Spot-Trading) ist längst nicht mehr der einzig denkbare Weg, wie Kryptoinvestoren Gewinne erzielen können. Verschiedene Kryptobörsen wie z.B. Binance, Kraken oder Poloniex bieten mittlerweile ein weites Spektrum an Handelsstrategien an. Besonders beliebt sind hier unter anderem das Future Trading und das Margin Trading.

Sobald Kryptoinvestoren beim Handel mit Kryptowährungen Gewinne oder Verluste verzeichnen, stellt sich für sie die Frage nach der korrekten Versteuerung. Schnell kann deshalb die jährliche Kryptosteuererklärung zur unlösbaren Herausforderung werden. Daher beantworten wir in diesem Blogartikel zehn Fragen, die sich Kryptoinvestoren häufig im Zusammenhang mit der Besteuerung von Margin Trading und Future Trading stellen:

1. Wo genau liegt der Unterschied zwischen Future Trading und Margin Trading?

Future und Margin Trading werden oftmals im selben Atemzug genannt, jedoch handelt es sich hierbei um völlig unterschiedliche Handelsstrategien.

Futures sind Kontrakte (Verträge), bei denen mindestens ein Verkäufer mindestens einem Käufer ein Recht einräumt, ein bestimmtes Wirtschaftsgut (z.B. Bitcoin) zu einem fixen Zeitpunkt zu beziehen. Das Bezugsrecht bei einem sog. Futurekontrakt ist immer unbedingt ausgestaltet, womit der Käufer in jedem Fall zur Abnahme verpflichtet ist.

Das Margin Trading zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass Investoren besonders große Positionen eröffnen können. Diese Möglichkeit besteht, weil sich Investoren Geld bzw. Kryptowährungen von einer anderen Person (bspw. von einem Broker oder anderen Plattformnutzern) leihen können. Im Gegenzug dafür müssen Trader eine Sicherheit hinterlegen („collateral“). Die eröffnete Position kann mit einem sog. Hebel versehen werden, der als Gewinn- aber auch als Verlustmultiplikator fungiert.

2. Was bedeutet Margin Call?

Bringt ein Margin Trade Verluste mit sich und reichen die geleisteten Sicherheiten nicht mehr aus, um die Position offen zu halten, wird ein sog. Margin Call initiiert. Der Investor wird hierbei aufgefordert, Liquidität bereitzustellen, damit der Trade aufrechterhalten werden kann. Tut er dies nicht, wird der Trade geschlossen.

3. Was gilt für die Besteuerung bei Future und Margin Trading?

Gewinne aus Future-Trades stellen in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen damit der Kapitalertragsteuer. Maßgebend für die steuerliche Beurteilung ist allerdings weniger die von der Börse gewählte Begrifflichkeit, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des angebotenen Finanzprodukts. Im Einzelfall kann deshalb unter Umständen auch bei Futures ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG vorliegen, das zu einer Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz führt. Im Kern kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob das Geschäft wie beim Spot Trading auf die Lieferung einer Kryptowährung abzielt (dann ist § 23 EStG einschlägig) oder ob die Lieferung lediglich einen Differenzausgleich darstellt (dann liegen Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG vor). Ein bereits veröffentlichter Blogartikel zur Besteuerung von Kryptoderivaten und Kryptofutures befasst sich ausführlich mit der Thematik und veranschaulicht die steuerliche Einordnung an einem Beispiel.

Parallel dazu lassen sich die Überlegungen auf das Margin Trading übertragen, weshalb Gewinne aus Margin Trades immer nur dann unter Kapitaleinkünfte (§ 23 EStG) fallen, wenn keine Lieferung einer Kryptowährung, sondern ein Differenzausgleich durchgeführt wird. Kommt es hingegen zu einer Lieferung einer Kryptowährung, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.

4. Welchen steuerlichen Unterschied gibt es zwischen Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG)?

Kapitaleinkünfte unterliegen pauschal einem Steuersatz von 25 Prozent (sog. Abgeltungssteuer). Die Steuerlast fällt dadurch in einem Großteil der Fälle bedeutend geringer aus als bei Einkünften nach § 23 EStG, die je nach Einkommensteuersatz mit bis zu 45 Prozent besteuert werden können.

Andererseits bringen Kapitaleinkünfte den Nachteil mit sich, dass Werbungskosten (Ausgaben wie z.B. Steuerberatungskosten, Kosten für Trading-Seminare etc.) pauschal nur bis zu einer Höhe von 801 Euro im Jahr (bei verheirateten Paaren bis zu 1.602 Euro) von den Einkünften abgezogen werden können. Liegen Ausgaben oder Aufwendungen darüber, werden diese bei der Steuer nicht berücksichtigt. Ebenfalls findet die steuerlich günstige einjährige Haltefrist keine Anwendung auf Kapitaleinkünfte.

Bei Einkünften aus § 23 EStG greift hingegen die Haltefrist und Gewinne sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Werden Kryptowährungen allerdings innerhalb eines Jahres gewinnbringend veräußert, unterliegen die Gewinne der Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz in Höhe von 14 bis 45 Prozent.

5. Ich handele mit Futures und kaufe mir von den erzielten Gewinnen am Spotmarkt BTC. Anschließend halte ich die BTC ein Jahr lang. Muss ich die Gewinne aus den Future-Geschäften dennoch versteuern?

Ja, in aller Regel liegen hier bei den Future Trades Gewinne aus Kapitaleinkünften vor, die aufgrund der Kapitalertragsteuer pauschal in Höhe von 25 Prozent besteuert werden müssen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich auch tatsächlich um ein Termingeschäft i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG handelt. Ob dies der Fall ist, muss, wie eingangs erwähnt, im Zweifel anhand einer genauen Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Vorgangs beurteilt werden.

CoinTracking kann diese Unsicherheiten beseitigen und eine entsprechende Einordnung vornehmen, indem es für alle eingebundenen Börsen automatisch eine rechtssichere steuerliche Bewertung aller Future Trades vornimmt.

6. Durch meine Gewinne aus Future/Margin Trading habe ich Bitcoins erhalten und diese ordnungsgemäß versteuert. Fallen auf den Verkauf der erhaltenen Bitcoins Steuern an?

Stammen die erhaltenen Bitcoins aus einer Auszahlung resultierend aus einem Differenzausgleich, ist nach einer Ansicht anschließend eine steuerfreie Veräußerung möglich. Da die Gewinne in Bitcoin bereits nach Maßgabe der Kapitalertragsteuer gemäß § 20 EStG versteuert wurden, greift auch keine Jahresfrist.

Ob diese Ansicht von der Finanzverwaltung geteilt werden wird, ist allerdings fraglich. Denn die Besteuerung eines Vorgangs bedeutet auch sonst nicht, dass nachfolgende Vorgänge steuerfrei bleiben müssen. Ähnlich wie beim Staking kann eine Auszahlung also durchaus zu besteuern sein und gleichzeitig die Jahresfrist nach § 23 EStG in Gang setzen. Erst nach Ablauf der Jahresfrist ist dann eine steuerfreie Veräußerung möglich.

7. Ich habe zum Jahresende noch eine offene Position im Zusammenhang mit Future/Margin Trades. Muss diese versteuert werden oder fällt die Steuer erst im Jahr an, indem die Position geschlossen wird?

Solange die Position offen ist, muss diese auch nicht versteuert werden. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem Investoren tatsächlich Einnahmen zugeflossen sind, findet die Besteuerung statt (sog. Zufluss-/Abflussprinzip). Das kann unter anderem dann eintreten, wenn wegen eines Margin Calls eine Position gezwungenermaßen geschlossen oder freiwillig der Entschluss zur Schließung eines Trades getroffen wurde.

8. Kann ich meine Tradinggebühren, die im Zusammenhang mit Future Trades entstanden sind, vom Gewinn abziehen?

Entstandene Gebühren fallen unter die sog. Werbungskosten. Da in den meisten Fällen beim Future Trading Kapitaleinkünfte vorliegen, sind die Werbungskosten bereits durch den Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro für verheiratete Paare) abgegolten. Die Gebühren können deshalb nicht gesondert steuerlich geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern.

9. Kann ich durch eine hohe Anzahl an Trades oder aus anderen Gründen in die steuerliche Gewerblichkeit rutschen?

Um in die steuerliche Gewerblichkeit zu gelangen, müssen im Zusammenhang mit Future/Margin Trading besonders hohe Voraussetzungen erfüllt werden. Dafür reichen eine besonders hohe Anzahl an Trades oder auch ein hohes Handelsvolumen allein nicht aus. Vielmehr müssen besonders gewichtige Umstände hinzutreten. Als Orientierungshilfe ist in der Regel immer dann ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen, wenn für die Durchführung der Tätigkeit eine besondere Lizenz benötigt wird (etwa eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder der Gewerbeordnung (GewO)). Diese Erwägungen stellt auch das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Entwurf eines Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen an, indem es für eine gewerbliche Betätigung insbesondere voraussetzt, dass sich der Steuerpflichtige „wie ein Händler“ bzw. „bankentypisch“ verhält.

10. Ich habe gehört, dass sich mit einer Trading-GmbH Steuern sparen lassen. Wie genau funktioniert das?

Faktisch ist die Durchführung von Future Trades wegen der hohen steuerlichen Belastung für viele private Investoren steuerlich unattraktiv und deshalb kaum noch realisierbar

Geschuldet ist dies der Gesetzesänderung vom 01.01.2021. Verluste aus Termingeschäften (dies betrifft insb. den Handel mit Derivaten und Futures und teilweise das Margin Trading) können seitdem nicht mehr uneingeschränkt mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Konkret darf in diesen Fällen eine Verlustverrechnung nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften (besondere Art eines Optionsgeschäfts) stattfinden. Zudem können Verluste nur noch bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden. Zum Nachteil vieler Kryptoinvestoren läuft dies faktisch auf eine Mindestbesteuerung hinaus und hat erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Steuerlast.

Die Gründung einer sog. Trading GmbH kann hier hilfreich sein. Dadurch können Verluste aus Termingeschäften uneingeschränkt verrechnet werden – ein enormer steuerlicher Vorteil!

Kennzeichnend für eine GmbH ist, dass diese immer gewerbliche Einkünfte erzielt, sodass die eingeschränkte Verlustrechnung aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht greift. Gewinne und Verluste können deshalb bei Gründung einer Trading GmbH vollumfänglich verrechnet werden. Auch können bei Bedarf darüber hinaus bestehende Verluste mit anderen Einkünften verrechnet werden. Einzige Voraussetzung ist eine Ausgestaltung der Trading GmbH als Finanzunternehmen.

WINHELLER berät Kryptoinvestoren

Haben Sie weitere Fragen zur Besteuerung von Futures/Margin Trading? Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung oder der Gründung einer Trading-GmbH? Ergänzend zum Steuertool von CoinTracking stehen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater mit Rat und Tat zur Seite. Kommen Sie also gerne auf uns zu!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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5 Antworten zu "10 häufige Fragen zur Besteuerung von Future und Margin Trading"

  1. Dominic sagt:

    Hallo,

    macht es einen Unterschied ob man (perpetual) futures von Forex, Kryptos, oder Aktien tradet oder werden diese alle gleich versteuert?

    Und wenn man Futures von US Aktien tradet muss man dann auch in USA steuern zahlen? Und was wenn diese Futures auf einem Krypto DEX, also auf der Blockchain, getradet wurden?

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Dominic,

      diese Frage lässt sich leider so pauschal nicht beantworten, da es bei der Besteuerung immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Wenn Sie Bedarf an einer Beratung dazu haben, melden Sie sich gerne unter 069 76 75 77 80 oder info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      WINHELLER

  2. Ulrich Schnell sagt:

    Gute und ausführliche Erläuterung!

  3. Ulrich Schnell sagt:

    Sehr geehrter Herr Hornung,ich habe einen speziellen Sachverhalt bei der Ftx Börse:

    Meine Auszahlung des Gewinns erfolgt nur, wenn ich die Steuer von 25% Ftx vorher überweise.
    Ich verstehe es nicht, ist das richtig?
    Nach Ihren Ausführungen muss ich die Anlage SO ausfüllen und die Steuer wird von meinem
    Finanzamt eingezogen. Verständlich.
    Können Sie mich aufklären?
    Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schnell

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Herr Schnell, am besten setzen Sie sich hier mit dem Kleingedruckten Ihrer Börse auseinander. Auf den ersten Blick klingt das etwas außergewöhnlich. Der Steuersatz ist in Deutschland zudem sehr individuell. Es gibt keine einheitlichen 25 Prozent im Kryptobereich. Solange Sie die Börse und ihre Anforderungen nicht genau verstehen, ist Vorsicht angeraten. ^fde

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