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Besteuerung von Crowdloans und Einkünften über Parachains

Besteuerung von Parachains

Für einige Kryptowerte wie Polkadot (DOT) und Kusama (KSM) besteht die Möglichkeit, sich an Crowdloans für sogenannte Parachainauktionen zu beteiligen.

Kryptoinvestoren bietet sich dadurch die Möglichkeit, neu emittierte Kryptowerte zum Marktstart zu erlangen und somit Investor der ersten Stunde des jeweiligen Projektes zu werden.

Relay- und Parachains

Blockchains wie Polkadot oder Kusama sind sogenannte Relaychains, also Blockchains, die als zentrales Bindeglied für eine Vielzahl von weiteren Blockchains fungieren. An diese können sich die weiteren, technisch auf ihnen basierenden Blockchains, sogenannte Parachains, anschließen. Das begünstigt Synergieeffekte zwischen den verknüpften Blockchains, indem die

  • Skalierbarkeit,
  • Sicherheit und
  • Interoperabilität

verbessert werden.

Parachains können dabei eigene Spezifikationen aufweisen. Das macht sich unter anderem in den avisierten Anwendungsfällen bemerkbar, die von Decentralized Finance (DeFi) über die selbstbestimmte digitale Identität (SSI) bis hin zum Gaming reichen.

Innerhalb des über die Relaychain verbundenen Ökosystems sind alle Blockchains interoperabel, und es können auch Schnittstellen zu weiteren (externen) Blockchains genutzt werden. Für Investoren besonders interessant und möglicherweise lukrativ ist, dass die Parachainprojekte eigene native Tokens herausbringen können, wodurch sich viele Investoren Spekulationsgewinne erhoffen.

Parachainauktionen

Die verfügbaren Plätze an der Relaychain können von den Parachainprojekten „geleast“ werden. Dafür ist es notwendig, dass ein Parachainprojekt eine Parachainauktion gewinnt. Um die für das Gewinnen der Auktion notwendige Menge an Kryptowerten aufzubringen, bedienen sich viele Projekte sogenannter Crowdloans.

Dabei stellen Nutzer dem Parachainprojekt ihrer Wahl Tokens der jeweiligen Relaychain für einen bestimmten Zeitraum zu Verfügung, also beispielsweise DOT, wenn Polkadot als Relaychain und KSM, wenn Kusama als Relaychain fungiert.

Nutzer können direkt über eine eigene Wallet über die jeweilige Website des Parachainprojekts (On-Chain) über einen Kryptoverwahrer/Kryptobörse (Off-Chain) teilnehmen. Die eingesetzten Tokens werden separat auf der Relaychain gesichert, und deren Rückzahlung wird durch einen Smart Contract abgesichert, sodass sie nicht vom jeweiligen Parachainprojekt kontrolliert werden und die Blockchains als dezentrale Intermediäre fungieren (und Scams reduziert werden können).

Kryptowerte für bestimmten Zeitraum eingefroren

Die so geliehenen Kryptowerte werden eingefroren, bis der vorher definierte Leasingzeitraum beendet ist. Die Dauer des Leasingzeitraums hängt vom jeweiligen Projekt ab und liegt aktuell bei Polkadotprojekten bei 96 und bei Kusamaprojekten bei 48 Wochen. Am Ende dieser Zeiträume werden die eingezahlten Kryptowerte automatisch zurückgezahlt. Während dieser Prozesse erhalten die Nutzer Zinszahlungen in dem Kryptowert, in dem eingezahlt wurde.

Sollte das Projekt die Auktion nicht gewinnen, erhalten die Nutzer ihre Kryptowerte automatisch wenige Tage nach der Parachainauktion zurück. Gewinnt das Parachainprojekt die Auktion, so kann es für einen bestimmten Zeitraum eine Parachain betreiben. Nach Ablauf des Leasingzeitraums kann erneut ein Angebot für andere Slots abgegeben oder die Blockchain als sog. Parathread betrieben werden.

Besteuerung der Erträge aus Crowdloans

Die Unsicherheiten bei der Besteuerung von Kryptowerten werden auch bei den Erträgen aus Crowdloans deutlich.

Bewertet man Crowdloans ebenso wie das Lending, verlängert sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) die Veräußerungsfrist für die geliehenen Kryptowerte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre, weil sie als Einkunftsquelle genutzt und hieraus Einkünfte erzielt werden.

Die Zinserträge und die erhaltenen nativen Tokens wären nach Ansicht des BMF gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, weil beim Lending die Erzielung von Einkünften aufgrund der Leistung des Steuerpflichtigen, nämlich der Nutzungsüberlassung auf Zeit, erzielt würden.

Die neuen Tokens gelten dann als im Zeitpunkt des Erhalts als angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung zu bewerten, wobei dann die Freigrenze von 256 Euro pro Jahr gilt. Alle darüber hinausgehenden Erträge werden dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Investors versteuert.

Nutzungsüberlassung als Einkunftsquelle?

Dabei wird bereits deutlich, dass auch dem BMF nicht genau klar ist, ob die Einkunftsquelle die Kryptowerte sind oder ob es die Nutzungsüberlassung ist. Denn beim Lending werden in der Regel keine Einkünfte aus dem Wirtschaftsgut (der Kryptowährung), sondern aus dem Verleihgeschäft erzielt, sodass es dann bei der Haltefrist von einem Jahr bliebe.

Dabei ist sogar insgesamt umstritten, ob es sich bei Kryptowerten überhaupt um Wirtschaftsgüter im steuerrechtlichen Sinne handelt. Hintergrund ist, dass die Kryptowerte nur digitale Registereinträge auf der Blockchain sind und das kryptografische Schlüsselpaar als reine Signaturmöglichkeit keinen Wert im Rechtssinne darstellt. Ebenso ist unklar, welcher Marktkurs gemeint ist, da es bei Kryptowerten keinen Referenzmarkt gibt und die Arbitrage zwischen den einzelnen Handelsplätzen und im Peer-2-Peer-Handel sehr hoch ausfallen kann.

WINHELLER unterstützt bei Steuerbescheiden und Klageverfahren

Für Kryptoinvestoren lohnt es sich daher, bei Steuerbescheiden genau hinzuschauen, weil die Auffassung der Finanzämter zu einer höheren Steuer für Kryptoinvestoren führen kann. Sollte das BMF bei seiner Ansicht bleiben, sind zukünftig alle Finanzämter in Deutschland daran gebunden. Dann droht eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheiden. Um erhebliche Steuernachzahlungen mit Zinsen zu vermeiden, ist ein Einspruchs- und Klageverfahren unvermeidlich. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Seite!

Weiterlesen:
Finanzgericht bejaht Kryptobesteuerung: Fehler beim Einspruch gegen Steuerbescheid vermeiden

Michael Rudolf Kissler

Rechtsanwalt Michael Rudolf Kissler berät als Of Counsel in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Compliance, IT-Recht und Datenschutz. Zu seinen Mandanten gehören insbesondere FinTechs, Start-ups, mittelständische Unternehmen und Unternehmer.

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