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Beschwerderecht von Mitgliedern: Das müssen Vereine wissen

Beschwerderecht von Mitgliedern: Das müssen Vereine wissen

Das Bier ist nicht kalt genug, der Rasen nicht kurz genug, die Mitgliederversammlung nicht richtig einberufen, die Satzung entspricht nicht den eigenen Ansprüchen: Gründe sich zu beschweren gibt es im Vereinsleben viele. Wann aber haben Vereinsmitglieder das Recht sich in rechtswirksamer Weise bei den zuständigen Gerichten zu beschweren?

Juristisch gesehen steht hinter dem Beschwerderecht die sog. Beschwerdebefugnis. Sie bildet zusammen mit anderen Voraussetzungen die Zulässigkeit einer Klage vor einem deutschen Gericht.

Wann ist diese Beschwerdebefugnis gegeben?

Grundsätzlich ist sie gegeben, wenn ein Vereinsmitglied durch die vorherige Entscheidung eines Richters in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Wann ist eine solche Beeinträchtigung der Rechte gegeben?

Diese Frage ist schwierig zu beantworten. Sie war kürzlich Gegenstand eines Urteils des KG Berlin.

Dem Urteil lag eine Streitigkeit zwischen Vorstand und Mitglied des Vereins zugrunde. Das Mitglied war der Meinung, der Vorstand sei in einer Mitgliederversammlung zurückgetreten. Dies hatte er dem Registergericht (Amtsgericht) mitgeteilt und mit der Bitte versehen, dieses möge die Vorstände aus dem Register austragen und einen Notvorstand einsetzten. Diesem Antrag auf Einleitung eines Löschungsverfahrens kam das Gericht nicht nach. Es kam, nachdem es sich sog. Sachvorträge der Beteiligten eingeholt hatte und kein unterschriebenes Protokoll der besagten Mitgliederversammlung vorlag, zu dem Schluss, dass die Vorstände nicht zurückgetreten waren und somit nicht gelöscht werden müssen.

Beschwerderecht nach endgültiger Entscheidung

In seinem Urteil kommt das KG Berlin zu dem Schluss, dass die Entscheidung die Mitglieder nicht zu löschen grundsätzlich eine beschwerdefähige Endentscheidung darstellt. Denn das Amtsgericht habe mit dem Beschluss eine sog. den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung getroffen.

Rechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall

Allerdings habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen in seinen Rechten, vor allen Dingen nicht in seinen Rechten als Vereinsmitglied, beeinträchtigt zu sein. Laut dem KG Berlin reicht eine bloße Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines Löschungsverfahrens nicht, um eine Rechtsbeeinträchtigung darzustellen. Dies folgt daraus, dass ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird und dem Vereinsmitglied kein Antragsrecht zusteht. Ein Recht was es nicht gibt, kann auch nicht beeinträchtigt werden.

Ählicher Fall: Beschwerde gegen Eintragung in Register

Das OLG Düsseldorf hatte in ähnlicher Sache eine andere Entscheidung getroffen. Auch auf diese nahm das KG Bezug (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.02.2016 – I 3 Wx 5/16). Bei der Fallkonstellation, die das OLG zu entscheiden hatte, ging es darum eine Beschwerde gegen eine Eintragung ins Register als Anregung zur Einleitung eines Löschungsverfahrens auszulegen. Das OLG hatte entschieden, dass, sollte dieser Anregung nicht entsprochen werden, eine Beschwerde gegen das Registergericht mit dem Ziel zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens statthaft sein soll.

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Laut dem KG Berlin unterscheidet sich der aktuelle Fall dahingehend vom Fall des OLG Düsseldorfs, dass hier bereits eine Sachentscheidung unter Anhörung der Beteiligten stattgefunden hatte. Der Fall des OLG Düsseldorf steckte demgegenüber noch in einer anderen Phase, in der die Beteiligten noch nicht angehört werden konnten.

Mitglied nicht direkt selbst betroffen

Das KG stellte endgültig fest, dass ein Mitglied nur dann direkt von Eintragungsfragen beeinträchtigt ist, wenn es entweder selber eingetragenes/einzutragendes Vorstandsmitglied ist oder seine Stimmrechte beeinträchtigt sind.
Beides sei im Fall nicht gegeben, sodass auch keine Beschwerdebefugnis gegeben sei.

Sie haben Fragen zu Vereinsrechtlichen Problematiken? Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Vereinsrechtsspezialisten.

KG Berlin, Beschluss v. 16.12. 2021 – 22 W 57/21

Weiterlesen:
Rechte der Vereinsmitglieder bei der Vorstandswahl
Anwalt für Vereinsrecht & Verbandsrecht

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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