Nachdem der BFH kürzlich entschied, dass grundsätzlich alle Mitgliedsbeiträge, die an Vereine geleistet werden, umsatzsteuerpflichtig sind (siehe Nonprofitrecht aktuell 10/2007) setzt sich nunmehr die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe mit der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge auseinander.
Die OFD, die – anders als der BFH – noch an der alten Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen festhält, weist darauf hin, dass bei Sonderleistungen an Mitglieder Bemessungsgrundlage das vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen auch die Mitgliedsbeiträge als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt seien.
In Fällen, in denen die Kosten auf Seiten des Vereins die derart bestimmte Bemessungsgrundlage übersteigen, sei allerdings an § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG zu denken, der die Kosten als Mindestbemessungsgrundlage bestimme. Im Rahmen der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage seien zu den Kosten auch Ausgaben hinzuzuzählen, die aus Zuschüssen (von Mitgliedern, Sponsoren, staatlichen Stellen) finanziert würden.
In Fällen, in denen lediglich ein Teil des Mitgliedsbeitrags als steuerpflichtiger unechter Mitgliedsbeitrag zu behandeln sei, bestimme die Mindestbemessungsgrundlage die Höhe dieses steuerpflichtigen Anteils.
OFD Karlsruhe, v. 15.08.2007, Az. S 7200/17