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Beendigung von Handelsvertreterverträgen

Beendigung von Handelsvertreterverträgen

Es gibt vielfältige Gründe für die Beendigung von Handelsvertreterverträgen.

Der Unternehmer (so bezeichnet das Handelsgesetzbuch den Auftraggeber des Handelsvertreters, dessen Produkte vertrieben werden)

  • möchte z.B. in dem Vertriebsgebiet des Handelsvertreters seine Produkte selbst vertreiben,
  • will das Gebiet einem anderen Handelsvertreter übertragen,
  • ist schlicht mit den Leistungen des Handelsvertreters unzufrieden oder
  • wirft ihm Vertragsbruch vor.

Auf der anderen Seite kann auch der Handelsvertreter den Vertrag auflösen wollen. Er möchte vielleicht lieber für einen Wettbewerber tätig werden, was aufgrund des bestehenden Handelsvertretervertrages nicht erlaubt ist, oder möchte seine Tätigkeit aus Altersgründen beenden.

Handelsgesetzbuch regelt Beendigung des Vertrags

Das Handelsgesetzbuch enthält einige Regelungen für die Beendigung von Handelsvertreterverträgen. So ist ein Handelsvertretervertrag mit einer Frist von einem Monat (im ersten Jahr) bis zu sechs Monaten (nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren) zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen (§ 89 Abs. 1 HGB).

Ergänzende Regelung im Vertrag beachten

Handelsvertreterverträge enthalten typischerweise noch detailliertere Regelungen zur Kündigung und der nachfolgenden Abwicklung, die zu beachten sind, so z.B. Regelungen

  • zu den Formalien der Kündigung,
  • zu Kündigungsfristen und möglichen Kündigungsterminen (z.B. nur zum Jahresende),
  • zu Provisionsansprüchen für nach der Beendigung abgeschlossene Geschäfte,
  • zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und
  • zur Rückgabe von Mustern und anderen Materialien.

Aber nicht alle solche Regelungen sind wirksam. So dürfen z.B. die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht verkürzt werden.

Häufig Streit wegen Abrechnung von Provisionen und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages sind noch die Provisionen des Handelsvertreters abzurechnen, wobei er nach dem Gesetz einen Anspruch auf Provision nicht nur für solche Geschäfte hat, die bis zur Beendigung abgeschlossen wurden, sondern auch für solche Geschäfte, die danach abgeschlossen werden, wenn der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (§ 87 HGB).

Da die Provisionen nach dem Gesetz erst fällig sind, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a HGB) und vertraglich oft vereinbart ist, dass diese sogar erst nach Bezahlung durch den Kunden fällig werden, kann sich die Abrechnung über einen längeren Zeitraum nach Beendigung des Handelsvertretervertrages hinziehen. Oft gibt es Streit, ob und für welche Geschäfte nach Beendigung Provisionen zu zahlen sind.

Darüber hinaus hat der Handelsvertreter in den meisten Fällen einen gesetzlichen „Ausgleichsanspruch“ auf Zahlung eines angemessenen Betrages als Ausgleich für die Gewinnung von neuen Kunden für den Unternehmer, der bis zu einer Jahresprovision betragen kann (§ 89b HGB). Die Berechnung dieses Ausgleichsanspruchs ist komplex.

Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter aus wichtigem Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat. Der Anspruch besteht auch nicht, wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, ohne dass der Unternehmer dazu Anlass gegeben hat oder wenn Alter oder Krankheit Grund für die Kündigung waren.

So entsteht häufig auch Streit zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter über das Bestehen und die Höhe dieses Anspruchs.

Vertragliche Regelung über die Beendigung empfehlenswert

Um Auseinandersetzungen zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung ganz zu vermeiden oder durch gütliche Einigung zu beenden, empfiehlt es sich oft, nach Beendigung des Vertrages durch einseitige Kündigung (oder statt der Kündigung) einen (kurzen) Vertrag über die Beendigung des Handelsvertretervertrages abzuschließen, in dem alle offenen Punkte geregelt werden.

Eine solche vertragliche Regelung vermeidet oder beendet nicht nur Streitereien, sondern gibt den Parteien Planungssicherheit und begünstigt einen geordneten Übergang der bestehenden Kundenbeziehungen und Vertriebsmaterialien auf den Nachfolger des Handelsvertreters oder den Unternehmer selbst und verringert das Risiko von geschäftsschädigenden Äußerungen der Parteien über die jeweils andere Partei (denn die sollten in dem Vertrag untersagt werden).

Inhalt eines Beendigungsvertrags

In einem solchen Vertrag können sich die Parteien z.B. einigen über:

  • die Wirksamkeit der Kündigung und den Termin der Beendigung des Handelsvertretervertrages
  • ausstehende Provisionsansprüche und, soweit diese noch nicht abgerechnet werden können, darüber, welche schwebenden Geschäfte provisionspflichtig sind und wie die Modalitäten für eine finale Provisionsabrechnung aussehen  
  • die ausstehende Kostenerstattung
  • die Informationen der Kunden im Vertragsgebiet über die Beendigung
  • die Rückgabe von Prospekten, Mustern und anderen Vertriebsmaterialien
  • das Unterlassen von geschäftsschädigenden Äußerungen über die jeweils andere Partei
  • die Produkte und Leistungen des Unternehmers

Dabei ist zu beachten, dass eine Vereinbarung vor Vertragsbeendigung, die den Ausgleichsanspruch einschränkt, nach dem Gesetz unwirksam ist. Es empfiehlt sich also unter Umständen eine gesonderte Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch nach der Vertragsbeendigung.

Dann können auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs und z.B. eine Ratenzahlung vereinbart werden. Nach dem Gesetz wäre der Ausgleichsanspruch sofort nach Vertragsbeendigung fällig.

WINHELLER berät rund um Handelsvertreterverträge

Wir beraten Sie sehr gerne im Zusammenhang mit Handelsvertreterverträgen, sei es beim Entwurf und Abschluss, bei Streitigkeiten oder bei der Beendigung. Mit unserer Erfahrung in diesem Bereich können wir in allen Situationen konstruktive Lösungen vorschlagen. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

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Phillipp von Raven

Rechtsanwalt Phillipp von Raven ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht und M&A/Unternehmenskauf sowie internationales Wirtschaftsrecht und allgemeines, insbesondere auch grenzüberschreitendes Handelsrecht spezialisiert.

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