Haben Unternehmen im Jahr 2014 oder später Bearbeitungsentgelte für Darlehensverträge gezahlt, so können sie diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei neuen Urteilen die Grundlagen hierfür formuliert.
Voraussetzungen für das Rückforderungsrecht
Das Rückforderungsrecht besteht, wenn das Bearbeitungsentgelt als
– „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ oder „Bearbeitungsentgelt“,
– laufzeitunabhängig,
– nicht individuell, sondern in AGB, formularmäßig vereinbart und
– im Jahr 2014 oder später
gezahlt wurde.
Drohende Verjährung beachten
Insbesondere Unternehmer, die das genannte Bearbeitungsentgelt bereits im Jahr 2014 gezahlt haben, müssen schnell handeln und bis spätestens zum 31.12.2017 ihre Ansprüche geltend machen. Jeder Unternehmer, der in den letzten Jahren Bearbeitungsentgelte im Rahmen einer Kreditaufnahme gezahlt hat, sollte sich daher zeitnah an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um zu klären, ob ein Rückforderungsanspruch besteht und ggf. diesen beauftragen, den Rückforderungsanspruch in verjährungsunterbrechender Form geltend zu machen.
Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte dabei behilflich und beantworten Ihnen auch weitere Fragen zum Bank- und Kapitalmarktrecht.
BGH-Urteile vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16
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