Wie wir berichtet haben, erwägt die Kommission der Europäischen Union, die Anbieter von Börsen und zentralisierten Wallets für kryptografische Währungen unter die Regulierung der 4. Geldwäscherichtlinie zu bringen. Nun hat sich auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu dem Vorschlag geäußert und einige kritische Anmerkungen eingebracht.
Registrierungszwang für Kryptounternehmen
Die vielleicht wichtigsten Bedenken hegt die EBA bezüglich der geplanten Registrierungspflicht für Börsen- und Walletanbieter. Ihrer Natur nach sind virtuelle Währungen internetbasiert und damit international ausgerichtet. Börsen- und Walletanbieter werden ihre Dienstleistungen also geradezu zwangsläufig in mehreren EU-Mitgliedsstaaten erbringen. Bei Kredit- und Finanzdienstleistungen sorgt der Gesetzgeber hier für eine Erleichterung: Eine einmalige Registrierung in einem Mitgliedsstaat kann mittels des sogenannten Europäischen Passes (European Passporting) relativ einfach in andere europäische Staaten übertragen werden.
Kryptounternehmen werden diesen Instituten jedoch nach dem Entwurf der Kommission nicht gleichgestellt. Die Geldwäscherichtlinie sieht allerdings kein entsprechendes Passporting vor. Die Unternehmen müssten sich also in allen Mitgliedsstaaten einzeln registrieren, was gerade für junge Unternehmen eine teure und hohe Hürde darstellt.
Prüfung der Zuverlässigkeit erfordert einheitliche Kriterien
Erschwert wird dies noch zusätzlich dadurch, dass die Richtlinie zwar vorsieht, dass die Aufsichtsbehörden die leitenden Personen dieser Unternehmen auf Eignung und Zuverlässigkeit prüfen. Wie die EBA anmerkt, gibt die Richtlinie jedoch keinerlei Kriterien vor, wie diese Prüfung zu erfolgen hat. Damit steht zu befürchten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden unterschiedliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer stellen. Es ergäbe sich ein regulatorischer Flickenteppich. Das widerspricht aber gerade dem Sinn und Zweck der Richtlinie, eine Vereinheitlichung innerhalb der EU zu erzielen. Die EBA regt daher an, einheitliche Kriterien vorzugeben, die denen anderer Regularien, wie denen der Zuverlässigkeit von Geschäftsführern von Finanzinstituten, gleichen.
Keine Einbindung von Kryptounternehmen in Zahlungsdiensterichtlinie
Als positiv wertet die EBA hingegen die Entscheidung der Kommission, entgegen anderslautender Vorschläge, virtuelle Währungen nicht in den Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie zu bringen. Dafür unterscheiden sich kryptografische Währungen, staatliches Geld und elektronisches Geld zu sehr voneinander. Zum einen sehe sich die neue Technologie sogenannten 51%-Angriffen ausgesetzt, bei denen einem Angreifer die Mehrheit der Rechenleistung einer Blockchain zur Verfügung steht. Ein solcher Angreifer könnte Währungstransaktionen blockieren oder sogar rückwirkend manipulieren, ohne dass ein Zahlungsdienstleister etwas daran ändern könnte.
Ferner weist die EBA zutreffend daraufhin, dass bereits der Begriff der „virtuellen Währung“ irreführend ist. Denn bei weitem nicht alle Vertreter dieser Technologie werden wie der Bitcoin tatsächlich als Währungsersatz verwendet. So dient z.B. Ethereum weniger als Währung, als vielmehr dazu, Smart Contracts auf der Ethereum-Blockchain ausführen zu können.
Frist zur Umsetzung der Geldwäscherichtlinie
Letztlich merkt die EBA noch an, dass die von der Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2017 zu kurz ist. Zunächst müssen die Mitgliedsstaaten die geplanten Registrierungs- und Überwachungspflichten für ihre Aufsichtsbehörden in nationales Recht transferieren. Dann müssen sich die betroffenen Unternehmen ab dem ersten Tag an diese Regeln halten, die sich im ungünstigsten Fall noch von Staat zu Staat unterscheiden. Dass dies alles reibungslos verläuft, erscheint unwahrscheinlich. Die EBA schlägt daher vor, das ursprüngliche Umsetzungsdatum des 26. Juni 2017 beizubehalten.
Für Anbieter von Börsen und zentralisierten Wallets im Bereich virtueller Währungen, sind die Anmerkungen der EBA grundsätzlich positiv. Sie weist auf bestehende Probleme der geplanten Regulierung hin und plädiert für eine längere Umsetzungsfrist. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt reagieren und Vorbereitungen treffen, damit sie ihren Betrieb ab Inkrafttreten der neuen Regeln legal weiterführen können. Unsere Kanzlei bietet Ihnen hierfür auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwälte, die sich zudem in der Vergangenheit bereits im Bereich der virtuellen Währungen mit ihrer Expertise hervorgetan haben.
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Tags: Wallet, Zahlungsdiensterichtlinie