Der BGH hat mit Urteil vom 28.07.2015 entschieden, dass die AGB einer Sparkasse, die für jede Buchung eine Vergütung i.H.v. 0,32 Euro pro Posten vorsahen, unwirksam sind. Im vorliegenden Fall sahen die AGB vor, dass die vereinbarte Gebühr für jede Buchung, also auch für Falschbuchungen und Lastschriftrückgaben, erhoben wird. Bei Lastschriftrückgaben wurde die Buchungsgebühr zusätzlich zu einem Bearbeitungsentgelt erhoben.
Fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge zu Lasten der Bank
Nach der Auffassung des BGH steht diese Klausel in Widerspruch zu der gesetzlichen Vorschrift, der zufolge Kreditinstitute keinen Anspruch auf Entgelte für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge haben. Auch wenn diese Vorschrift erst Ende 2009 eingeführt wurde, sieht der BGH hier den Verstoß auch für den Zeitraum davor. Im Zeitraum davor hätte die Sparkasse nämlich zumindest ein Freikontingent für die Begründung und Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen gewähren müssen, was nicht geschehen war.
Firmenkunden können profitieren
Mit der jetzigen Entscheidung führt der BGH seine aktuelle Rechtsprechung, die er so auch bereits vergleichbar für private Girokonten aufgestellt hatte, fort und überträgt sie auf den Firmenkundenbereich. Dem klagenden Unternehmer wurden über 77.000,00 Euro zugesprochen, die er von der Sparkasse zurückerhält. Die Prüfung, ob die mit dem eigenen Kreditinstitut getroffenen Vereinbarungen zu Kontogebühren der Inhaltskontrolle standhalten, kann sich daher sehr lohnen.
Betroffene Unternehmer sollten sich vor diesem Hintergrund zeitnah bei uns melden, um die eigene Sachlage von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen. Gerade Geschäftskunden können im Einzelfall mit einer hohen Rückzahlung von vereinnahmten Kontogebühren rechnen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
BGH XI ZR 434/14
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