Bitcoin und andere Kryptowährungen sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern stellen nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) sogenannte Rechnungseinheiten dar. Damit einhergehend stehen zahlreiche Aktivitäten wie der Betrieb einer Kryptowährungsbörse oder eines Kryptowährungsgeldautomaten (z.B. ein Bitcoin-ATM) unter dem Erlaubnisvorbehalt der BaFin.
BaFin überschreitet Kompetenz
Diese seit mehreren Jahren geltende Einschätzung der BaFin wurde kürzlich durch ein Urteil des Kammergerichts Berlin erschüttert. Nach Ansicht der Richter stellt die Einschätzung der BaFin eine Kompetenzüberschreitung der Behörde dar. Denn nur der Gesetzgeber könne neue Phänomene wie Bitcoin in den Geltungsbereich bestehender Gesetze einpflegen.
Im Rahmen der Umsetzung der fünften Anti-Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (EU) hatte der deutsche Gesetzgeber nun die Gelegenheit, die Regulierung von Kryptowährungen auf den europäischen Standard zurückzuschrauben. Die fünfte Anti-Geldwäscherichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die Verwahrung von Kryptowährungen für andere, insbesondere durch das Halten der privaten Schlüssel, mit geldwäscherechtlichen Identifizierungspflichten zu belegen. Eine darüber hinausgehende Regulierung von Kryptowährungen hält die Union derzeit jedoch nicht für erforderlich.
Bundesministerium entscheidet sich für strenge Regulierung
Aus dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ergibt sich jedoch, dass die Bundesregierung bei ihrer strengen Haltung bleibt. Anstatt virtuelle Währungen, wie die Richtlinie es grundsätzlich nahelegt, im Geldwäschegesetz zu regeln, will das BMF Kryptowerte und das Kryptoverwahrgeschäft im Kreditwesengesetz unterbringen. Kryptowerte wären dann eine eigene Kategorie der Finanzinstrumente und das Kryptoverwahrgeschäft eine eigene Finanzdienstleistung.
Keine Anlageberatung zu Kryptowährungen ohne Erlaubnis?
Das BMF hebelt damit das Urteil des Kammergerichts aus. Es bliebe beim Erlaubnisvorbehalt der BaFin für die meisten gewerblichen Aktivitäten im Bereich Kryptowährungen. Zudem schießt das BMF in seiner Definition von Kryptowerten über die europäischen Vorgaben hinaus. Danach sind Kryptowerte nicht nur virtuelle Währungen, die als Zahlungsmittel verwendet werden. Vielmehr sind alle digitalen Werte erfasst, die Anlagezwecken dienen. Auf die konkrete Verwendung einer Kryptowährung kommt es damit nicht mehr an. Es reicht, wenn Investoren sie zum Zweck der späteren Wertsteigerung erwerben.
Deutschland bleibt regulatorischer Spitzenreiter
Der Referentenentwurf steht derzeit zur Konsultation bei den betroffenen Verbänden. Hier sowie in der späteren parlamentarischen Beratung können noch Änderungen am derzeitigen Vorschlag vorgenommen werden.
Wird der Entwurf in seiner aktuellen Ausarbeitung übernommen, setzt Deutschland den Trend fort, den Bereich Kryptowährungen streng zu regulieren. Verboten werden Kryptowährungen damit aber nicht. Vielmehr zeigt die BaFin sich offen dafür, Kryptowährungsunternehmen entsprechende Genehmigungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. So wurde erst vor Kurzem ein Wertpapierprospekt für einen sogenannten Security Token genehmigt. Gerade für etablierte Unternehmen, die einen neuen Weg der Finanzierung suchen, ist Deutschland damit der ideale Standort. Die BaFin präsentiert sich als innovationsfreundliche Aufsicht mit höchster Reputation. Ohne komplizierte und teure Börsengänge, können Unternehmen in Deutschland blockchainbasierte Schuldverschreibungen emittieren und dann europaweit vertreiben.
Gerne helfen wir auch Ihrem Unternehmen dabei, eine Finanzierung durch einen Token auf Blockchainbasis aufzunehmen und die erforderlichen Genehmigungen durch die BaFin zu erhalten.
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