DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen während Corona möglich

Außerordentliche Mitgliederversammlungen während Corona möglichDas Oberlandesgericht (OLG) München hat mit einer seiner jüngsten Entscheidungen zum Vereinsrecht einen wichtigen Beitrag für mehr Rechtssicherheit während der Pandemie geleistet. Die Richter entschieden, dass außerordentliche Mitgliederversammlungen auch in diesen Zeiten stattfinden können. Eine wichtige Entscheidung für Vorstände und Mitglieder.

Vorstandsmitglieder möchten außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen

Der Fall betraf einen Rassehunde-Zuchtverein, der satzungsmäßig über ein siebenköpfiges Präsidium und einen erweiterten Vorstand verfügt. Dabei setzt sich der erweiterte Vorstand laut Vereinssatzung aus den sieben Mitgliedern des Präsidiums und 14 Landesgruppenvorsitzenden zusammen. Zum Zeitpunkt des Streits bestand der erweiterte Vorstand aber aufgrund von unbesetzten Ämtern tatsächlich nur aus 16 Personen. Auslöser des Streits vor Gericht war der Wunsch von zwölf Mitgliedern des Vorstandes, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, um den Vorsitzenden des Präsidiums und dessen Stellvertreter abzuwählen. Dies begründeten sie damit, dass sie unzufrieden mit der Arbeit der beiden Personen seien.

Vorsitzender wehrte sich gegen Einberufung

Nach der Satzung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zwei Drittel des Präsidiums oder zwei Drittel des erweiterten Vorstands danach verlangen. Der Vorsitzende des Präsidiums behauptete jedoch, dass es bei der Bestimmung der Mehrheit auf die satzungsmäßige Anzahl der Vorstandsmitglieder ankomme, sodass gerade keine Zweidrittelmehrheit vorliege. Zudem führte er an, dass das Verlangen nach einer außerordentlichen Mitgliederversammlung rechtsmissbräuchlich sei, da aufgrund der Coronapandemie sowieso keine Präsenzveranstaltung möglich sei. Gestützt auf diese zwei Behauptungen versuchte er, die außerordentliche Mitgliederversammlung abzuwenden.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Vorbringen des Präsidiumsvorsitzenden ist unbegründet

Die unzufriedenen Vorstandsmitglieder klagten schließlich vor dem Amtsgericht München – mit Erfolg. Die Münchener Richter entschieden, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung entgegen der Auffassung des Präsidiumsvorsitzenden einberufen werden könne. Diese Entscheidung wollte der Präsidiumsvorsitzende jedoch nicht akzeptieren und legte beim OLG München Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Doch auch hier gaben ihm die Richter nicht Recht. Denn bei der Berechnung der Zweidrittelmehrheit komme es auf die tatsächliche Anzahl der Vorstandsmitglieder im Zeitpunkt des Einberufungstermins an. Und die habe im streitigen Fall vorgelegen, da insgesamt zwölf Mitglieder – und damit mehr als zwei Drittel der 16 amtierenden Vorstandsmitglieder – die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung eingefordert hatten. Ergänzend fügten die Richter hinzu, dass auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs haltlos sei: Denn wegen des Covid-19-Gesetzes könne die Mitgliederversammlung auch virtuell stattfinden.

Reguläre Mitgliederversammlung während Coronapandemie virtuell durchführen

Für Vereinsvorstände, die es mit unzufriedenen Kollegen zu tun haben, gilt daher: Sie können ihren Kritikern den Wind aus den Segeln nehmen, indem sie trotz der Coronapandemie eine reguläre Mitgliederversammlung einberufen. Dadurch können sie im Einzelfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung vermeiden und Zeit gewinnen, um Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Entscheidung des OLG München liefert daher im Ergebnis noch einen Grund mehr, die reguläre Mitgliederversammlung nicht ausfallen zu lassen. Sollten Sie eine virtuelle Mitgliederversammlung in Erwägung ziehen, helfen wir Ihnen gerne bei der Organisation und Durchführung – technisch und rechtlich.

OLG München, Beschluss v. 23.11.2020 – 31 Wx 405/20

Weiterlesen:
Individuelle Beratungspauschalen für Ihre virtuelle Mitgliederversammlung
Gesetzgeber konkretisiert Ausnahmeregelungen für virtuelle Mitgliederversammlungen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *