Das Gesetz kennt keine Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung. Dennoch sprechen viele Vereinssatzungen von unterschiedlichen Voraussetzungen und Verfahren. Mit der „ordentlichen“ Mitgliederversammlung ist dann meist diejenige gemeint, die in der Satzung als zwingend vorgesehen ist und z.B. turnusmäßig jedes Jahr stattfindet. Übrigens gibt es im Vereinsrecht keinen Zwang, eine Mitgliederversammlung jährlich durchzuführen. In der Praxis hat sich dies aber nicht zuletzt aufgrund der Feststellung des Jahresabschlusses und der Genehmigung eines Haushaltsplanes als zweckmäßig erwiesen.
Versammlung aufgrund besonderer Umstände
„Außerordentlich“ sind demnach diejenigen Mitgliederversammlungen, die nicht regelmäßig, sondern aufgrund besonderer Umstände stattfinden. Dies kann etwa notwendig werden, wenn nicht bis zur nächsten turnusmäßigen („ordentlichen“) Mitgliederversammlung abgewartet werden kann. Viele Satzungen sehen etwa den Rücktritt eines Vorstands oder „dringende Angelegenheiten des Vereins“ als Auslöser vor. Wann eine dringende Angelegenheit des Vereins vorliegt, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mitglieder können außerordentliche Mitgliederversammlung erwirken
Auch die Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung erwirken. Eine Minderheit reicht aus, um die Einberufung durch den Vorstand zu erzwingen. Damit dies aber nicht durch eine kleine Minderheit missbraucht werden kann, wird dazu ein Quorum gefordert, also eine Mindestanzahl an Mitgliedern. § 37 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fordert ein Quorum von zehn Prozent. Die Satzung kann hier eine abweichende Regelung treffen. Aufgrund des Minderheitenschutzes kann dieses Recht der Mitglieder aber nicht gänzlich ausgeschlossen oder unverhältnismäßig erschwert werden. Beruft der Vorstand die Versammlung trotz Erreichens des Quorums nicht ein, können die fordernden Mitglieder auch durch das zuständige Amtsgericht zur Einberufung ermächtigt werden.
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Tags: Vereinssatzung
Wir sind ein Vorstand bestehend aus 6 Personen. Eine Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden ist leider aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich. u.a. weil er persönlich beleidigend gegenüber den anderen Vorständen wird. Er selber hat uns mitgeteilt, dass er definitiv nicht selbst zurück treten wird. Können wir jetzt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen?
LG Steffi
Liebe Frau Kaiser,
die Möglichkeiten zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der vorzeitigen Abwahl eines Vorstandsmitglieds hängen stark von der individuellen Satzung sowie den konkreten Umständen ab, sodass wir hierzu leider keine verlässliche Auskunft geben können. Allgemein lässt sich nur sagen, dass eine Mitgliederversammlung auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einzuberufen ist und diese Versammlung grundsätzlich auch einzelne Vorstandsposten neu besetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Wenn der 1.und 2.Vorsitzende zurück getreten sind, wird dann auf der aussenordentliche Mitgliederversammlung nur der 1.und 2 Vorsitzende laut Tagesordnung gewählt.
Sehr geehrter Herr Kasper,
die Tagesordnung kann auch bei einer auf Grund vorzeitigen Rücktritts einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung weitere Gegenstände enthalten als jene, die die Einberufung erforderlich gemacht haben. Sollte demnach weiterer Bedarf an Beschlussfassungen oder Diskussionen im Verein bestehen, können diese auch zusätzlich zur eigentlich dringend notwendigen Neuwahl vorgesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Aufstockung der Mitglieder im Aufsichtsrat beschlossen und gewählt werden, obwohl die Amtszeit des bestehenden Aufsichtsrates von 3 Jahren noch nicht um ist. Es soll auch keine Mitglied des Aufsichtsrates abgewählt werden. Es arbeiten im Aufsichtsrat laut Satzung genügend Mitglieder mit. ( mindestens 3, unser Aufsichtsrat besteht zZ aus 4 gewählten Mitgliedern.
Hallo Frau Weigand,
bei der Zulässigkeit einer Erweiterung der Organbesetzung kommt es entscheidend auf die konkrete Satzungsregelung an. Grundsätzlich steht einer Schaffung von zusätzlichen Posten jedenfalls nicht entgegen, dass die Amtszeit der bereits bestehenden Ämter noch läuft. Anderes könnte sich ergeben, wenn die Erweiterung etwa treuwidrig der Aushebelung der noch laufenden Mandate dienen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Kann eine auserordetliche Mittgliederverammlung ohnne Angaben von Gründen erzwungen werden,
um den alten Vorstamd abzuwahlen und einen neuen zu wählen.
Hallo Herr Ihrlich,
grundsätzlich ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann zu berufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Dieses Recht kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen, aber erleichtert werden. Sollte die Versammlung also ohne Angabe des Grundes einberufen werden, so müsste dies in der Satzung für zulässig erklärt werden. Sollte wir Sie bei Ihrer Mitgliederversammlung unterstützen können, stehen wir Ihnen unter info@winheller.com gern zur Verfügung.
Beste Grüße
Alexander Vielwerth