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Spenden an ausländische NPOs: Struktureller Inlandsbezug einfach zu erfüllen

Viele Spender erwarten, dass sie ihre Spende steuerlich geltend machen können. Bei Spenden an inländische Nonprofit-Organisationen ist das auch meist unproblematisch. Bei ausländischen Spendenempfängern wird es aber kompliziert. Der sog. strukturelle Inlandsbezug erschwert grenzüberschreitendes Spenden – und steht dafür in der Kritik.

Rumänischer Kirchenbau dank deutscher Spenderin

Geklagt hatte eine deutsche Spenderin, die eine in Rumänien ansässige Religionsgemeinschaft beim Aufbau ihrer Kirche unterstützte. Die hierfür zugewendeten Geldmittel wollte sie gerne im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Während dies für Spenden an deutsche NPOs meist sehr einfach ist und neuerdings Belege auch erst auf Nachfrage des Finanzamts eingereicht werden müssen, stellt sich die Situation für Spenden an ausländische Organisationen um einiges schwerer dar.

Spendenabzug schmälert Steuereinnahmen

Der Hintergrund leuchtet ein: Der deutsche Staat verliert durch die steuerliche Geltendmachung von Spenden eigenes Steuergeld. Bei inländischen Spendenempfängern ist dies letztlich auch so gewollt, immerhin übernehmen gemeinnützige Organisationen mit diesen Geldern oft Aufgaben, die ansonsten Sache des Staates wären. Wer aber an ausländische NPOs spendet, entzieht dem deutschen Gemeinwesen Mittel, soweit die Spendenempfängerorganisationen ihre Tätigkeiten nicht (auch) in Deutschland entfalten. Daher gelten besondere Anforderungen an die steuerliche Berücksichtigung: Entweder fördern die ausländischen Organisationen natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder die Tätigkeit des Spendenempfängers trägt zum Ansehen der Bundesrepublik bei.

Beachten ausländische NPOs die deutsche AO?

Weitere Voraussetzung ist ferner, dass die Empfängerkörperschaft die satzungsmäßigen Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Hier liegt dann auch meist der Hund begraben: Die wenigsten ausländischen NPOs werden ihre Satzungen nämlich nach der deutschen Abgabenordnung (AO) gestalten. Glücklicherweise (für die Klägerin) stand dies im vorliegenden Fall aber nicht zur Diskussion, da es sich beim Spendenempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelte, für die das Erfordernis der satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht gilt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte somit nur darüber zu entscheiden, ob die finanziellen Zuwendungen der Spenderin an die rumänische Kirchengemeinschaft zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen konnten.

Altargravur soll zum Ansehen Deutschlands beitragen

Das oberste Finanzgericht bejahte dies: Die Klägerin sei nicht nur in der örtlichen Presse als Spenderin erwähnt worden, sie würde auch regelmäßig namentlich in Fürbitten eingeschlossen und darüber hinaus sei ihr Name sogar in den Sockel des Altars eingraviert worden. Dies alles sei insbesondere nicht als Gegenleistung für ihre Zuwendungen zu sehen (was einen Spendenabzug wiederum verhindern würde), sondern als Zeichen der tiefen Dankbarkeit gegenüber der Spenderin aus Deutschland. Damit werde mittelbar auch das Ansehen Deutschlands gefördert und die Spende sei demnach insgesamt steuerlich berücksichtigungsfähig.

Besser über deutsche NPO spenden

Der BFH machte es sich hier einfach, denn die erwähnten Anforderungen an ausländische Organisationen, hiesige Inländer zu fördern oder das Ansehen der Bundesrepublik zu fördern (struktureller Inlandsbezug) begegnet tiefgreifenden europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken. Statt die Angelegenheit aber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzw. dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen, umschiffte der BFH die Klippe durch Stattgabe des Klageantrags.

Weil es sich bei der Spendenempfängerin vorliegend um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelte, ist der Fall nicht eins zu eins auf andere ausländische Empfänger (Vereine, Stiftungen etc.) zu übertragen. Für diese Empfängerorganisationen bleibt es – zusätzlich zur Voraussetzung des strukturellen Inlandsbezugs – dabei, dass die Satzung den deutschen Vorgaben entsprechen muss, was oft nicht der Fall sein wird. Deutsche Geldgeber sind daher meist besser beraten, ihre Spenden einer deutschen NPO zukommen zu lassen, die sie dann wiederum (vollständig oder teilweise) an ausländische Organisationen weiterleiten kann.

BFH, Urteil vom 22.03.2018, Az. X R 5/16

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Professioneller Beratung im Spendenrecht

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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2 Antworten zu "Spenden an ausländische NPOs: Struktureller Inlandsbezug einfach zu erfüllen"

  1. Salah sagt:

    Hallo, eine kleine Frage. Ist es möglich, dass ein deutscher gemeinnütziger FÖRDERVEREIN, einen gemeinnützigen Verein in Tunesien (Drittland) mit Geld fördert. Satzungszwecke,Ziele sind identisch. Vielen Dank.

    • Hallo,

      sofern der Zweck des deutschen Fördervereins auf eine Mittelbeschaffung zugunsten des tunesischen Vereins ausgerichtet ist, dürfe die Förderung grundsätzlich möglich sein. Bitte beachten Sie hierbei die gesteigerten Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt. Für eine wirklich verlässliche Auskunft ist die Prüfung beider Vereinssatzungen jedoch unumgänglich. Wenn Sie möchten, können wir dies für Sie gern übernehmen. Unsere Kontaktdaten finden Sie direkt hier ganz unten auf der Seite.

      Beste Grüße
      Florian Demmler

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