In Zeiten global vernetzter Vermögensstrukturen greifen wohlhabende Familien und Unternehmer zunehmend auf Stiftungslösungen im Ausland zurück, um das Familienvermögen und die Nachfolgeplanung zu sichern. Im Gegensatz zu einer inländischen Lösung locken hier auf den ersten Blick mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und vor allem steuerliche Vorteile in Ländern wie beispielsweise Liechtenstein. Doch Vorsicht: Wer hier nicht genau plant, landet statt im Steuerparadies schnell in einem Bürokratie-Labyrinth voller unerwarteter Steuer- und Haftungsfallen.
Worin liegen die Vorteile ausländischer Familienstiftungen?
Viele Rechtsordnungen bieten großzügigere Gestaltungsmöglichkeiten beim Zuschnitt einer Familienstiftung als das deutsche Recht, das deutlich schlankere Strukturen vorsieht. Eine Auslandslösung kann gerade aus steuerlicher Sicht in Einzelfällen vorteilhaft sein: So genießen ausländische Familienstiftungen häufig eine noch günstigere Besteuerung und sind in der Regel von der deutschen Ersatzerbschaftsteuer befreit. Gleichzeitig eröffnet die internationale Ausrichtung neue Möglichkeiten zur Absicherung und Professionalisierung der Nachfolge. In vielen Ländern genießen Stiftungslösungen zudem ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Privatsphäre – sowohl in Bezug auf die Stiftungskonstruktion als auch auf die Begünstigten und die verwalteten Vermögenswerte. Zu schön, um wahr zu sein, oder?
Welche Risiken bestehen bei Stiftungslösungen im Ausland?
Mit jeder ausländischen Struktur steigt die Komplexität. Wer als Deutscher Vermögen in eine Auslandsstiftung einbringt, sollte zunächst die Schenkungsteuer nicht unterschätzen – gerade weil die ungünstige Steuerklasse III mit niedrigen Freibeträgen greift.
Außerdem können die Regelungen zur sogenannten Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG (Außensteuergesetz) – je nach Ausgestaltung der Stiftung – dazu führen, dass nicht nur tatsächlich erhaltene Erträge, sondern auch thesaurierte Gewinne der Stiftung den deutschen Begünstigten sofort steuerlich zugerechnet werden. Das kann zu erheblichen (Doppel-)Belastungen führen.
Wer zudem Management oder Entscheidungen zu stark „nach Deutschland zieht“, riskiert, dass die Stiftung als inländisch gilt, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wird und damit die eigentlich gewünschten steuerlichen Vorteile verliert.
Zudem bestehen nach § 138 der Abgabenordnung (AO) umfangreiche Mitwirkungs- und Meldepflichten gegenüber den deutschen Finanzbehörden, die es zwingend zu beachten gilt. So einfach ist es also doch nicht.
Ersatzerbschaftsteuer, Escape-Klausel und Übertragung von Vermögen ins Ausland
Der Bundesfinanzhof schuf 2024 und 2025 hinsichtlich einzelner Aspekte mehr Klarheit: So trifft die deutsche Ersatzerbschaftsteuer auch solche Auslandsstiftungen, die als rechtsfähig und von Deutschland aus verwaltet gelten (vgl. BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 30/22). Gut hingegen ist: Neben Familienstiftungen im EU/EWR-Raum können nun auch Familienstiftungen in Drittstaaten zukünftig von steuerlichen Privilegien wie der sogenannten „Escape-Klausel“ profitieren (vgl. BFH, Urteil vom 03.12.2024, IX R 32/22). Das bedeutet, dass auch für inländische Begünstigte von Familienstiftungen mit Sitz in Drittstaaten die Zurechnung der Einkünfte der Stiftung entfallen kann, wenn sie tatsächlich keine Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen haben und ein ausreichender Informationsaustausch zwischen den Staaten besteht.
Allerdings steigen dadurch die Anforderungen an Dokumentation und Compliance spürbar. Was die Versagung des Steuerklassenprivilegs bei Errichtung einer Auslandsstiftung angeht, hat der EuGH erst kürzlich bestätigt, dass das deutsche Recht europarechtskonform ist: Die Übertragung von Vermögen auf eine Auslandsstiftung darf daher (deutlich) ungünstiger besteuert werden als die Übertragung von Vermögen auf eine Inlandsstiftung (vgl. EuGH v. 13.11.2025, C-142/24).
Internationale Stiftungslösungen nur bei individueller Planung sinnvoll
Internationale Familienstiftungen sind weder Selbstläufer noch pauschale Steuersparmodelle. Sie bieten attraktive Optionen, bedeuten aber auch viel Beratungs- und Prüfungsaufwand. Ohne sorgfältige steuerliche und rechtliche Planung einer individuellen und sinnvollen Lösung drohen erhebliche Risiken. Gerne sind wir Ihnen behilflich, wenn Sie die Errichtung einer Familienstiftung im Ausland ins Auge fassen möchten.
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