Verweigert der kommunale Stiftungsträger aus Gründen des Datenschutzes eine Liste mit den Namen und Adressen der Stifternachkommen, so verstößt dies gegen das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Nordrhein-Westfalen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen am 17.04.2012 entschieden. Nach dem IFG des Bundes hat jeder gegenüber den Bundesbehörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die meisten Bundesländer haben ein entsprechendes IFG. Nach diesen hat jede natürliche Person gegenüber Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Im Fall des VG Aachen hatte ein Nachfahre eines im Jahr 1871 gestorbenen Tuchfabrikanten geklagt. Der Tuchfabrikant hatte mit seinem Testament der damaligen Armenverwaltung der Stadt einen Hof vermacht, um damit eine Stiftung zu gründen, die den Stifternachkommen Ausbildungsstipendien gewährt. Als der Nachfahre von der Gemeinde, die die Stiftung verwaltete, Namen und Adressen aller bekannten Stifternachkommen erfahren wollte, verweigerte dies die Stiftungsträgerin – zu Unrecht, wie das VG Aachen entschied: Der Nachkomme und zugleich Destinatär der Stiftung habe nämlich ein rechtliches Interesse daran, den Stifterwillen umzusetzen. Er müsse Namen und Anschriften der bekannten Stifternachkommen erhalten, um mit ihnen Kontakt aufnehmen und sie aktiv über ihre Rechte und die jährliche Rechnungslegung ins Bild setzen zu können. Denn es dürfte Ausfluss des Willens des Stifters sein, so das VG, dass dessen Nachkommen in bestmöglicher Weise und vollständig über die Stiftung informiert werden, um gegebenenfalls ein Stipendium aus der Stiftung zu erhalten.
Hinweis: Das IFG ist auf Bundesebene erst 2006 in Kraft getreten. Bis auf Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Niedersachen und Hessen haben elf Bundesländer das IFG auch schon in die Form eines Landesgesetzes gegossen. Mit dem IFG wurde ein Paradigmenwechsel eingeläutet, der den Staat transparenter gestalten soll. Nunmehr soll der Zugang zu amtlichen Informationen die Regel sein, die Verwehrung amtlicher Informationen die Ausnahme.
VG Aachen, Urteil vom 17.04.2012, Az. 8 K 86/11.