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Ausgliederung von Zweckbetrieben: Möglichkeiten für NPOs

Ausgliederung von Zweckbetrieben: Möglichkeiten für NPOs

Haftungsbegrenzung durch Ausgliederung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben hört sich gut an?! Oder Sie planen neue, moderne Vertriebsstrukturen, die nicht ganz zum Gemeinnützigkeitsstatus passen wollen?

Gemeinnützige Organisationen verfolgen nicht nur ideelle Zwecke oder betreiben Vermögensverwaltung, sondern oftmals wird auch eine wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt. Wir stellen Ihnen die Möglichkeiten einer Ausgliederung von Geschäftsbereichen und die maßgeblichen steuerrechtlichen Fallstricke vor, die Sie dabei beachten sollten.

Was ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb?

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt werden (§ 14 AO). Dies kann die Gastronomie im Sportverein darstellen oder auch der Parkplatz bei einem Krankenhaus. Für den Gemeinnützigkeitsstatus sind solche Tätigkeiten nicht schädlich, wenn weiterhin überwiegend satzungsmäßige Zwecke verfolgt werden. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten unterliegen jedoch nicht der Steuerbefreiung für Zwecke der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer.

Nur in bestimmten Fällen unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer Steuerbefreiung, nämlich dann, wenn ein Zweckbetrieb vorliegt. Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der dazu dient die satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. Voraussetzung ist, dass die satzungsmäßigen Zwecke eben auch nur mit einem solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 64 Nr. 1, 2 AO). Es darf jedoch nicht ein umfassender Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben bestehen. Das Gesetz sieht auch eine Reihe von Katalogzweckbetrieben vor, dazu gehören Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege (§ 64 AO), Krankenhäuser (§ 65 AO), sportliche Veranstaltungen (§ 66) und weitere wie Kindergärten, Pflegeheime und Flüchtlingsunterbringungen (Katalog siehe § 68 AO).

Als steuerrechtlicher oder gemeinnützigkeitsrechtlicher Grund für eine Ausgliederung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe könnte ein möglicher Verlustausgleich zwischen den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sprechen. Eine Ausgliederung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder auch Zweckbetrieben hat aber oftmals keine steuer- oder gemeinützigkeitsrechtlichen, sondern in der Regel organisatorische Gründe und verfolgt vor allem das Ziel, Haftung zu begrenzen. Oft spricht auch für die Ausgliederung, dass neue moderne Vertriebsstrukturen etabliert werden sollen.

In der Ausführung einer Ausgliederung sind jedoch zahlreiche steuerrechtliche Fallstricke versteckt, die mit der richtigen Planung leicht vermieden werden können und auf die wir in der Folge zumindest im Grundsatz eingehen möchten.

Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus bei der Muttergesellschaft

Bei einer Ausgliederung ist immer zu beachten, dass keine Verstöße bei der übertragenden gemeinnützigen Muttergesellschaft entstehen, also ihr Gemeinnützigkeitsstatus nicht gefährdet wird.
Dies kann gewährleistet werden, wenn bei der gemeinnützigen Mutter

  • keine Vermögensverluste realisiert werden,
  • das Gebot der Unmittelbarkeit fortbesteht und
  • keine Finanzrestriktionen der Ausgliederung entgegenstehen, wie das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Es entstehen regelmäßig keine Vermögensverluste, wenn die übertragende Muttergesellschaft alleinige Gesellschafterin der neu gegründeten Gesellschaft wird. Die Frage ist dann nur, welcher Sphäre die Anteile an der neuen Gesellschaft zuzuordnen sind. Die Finanzverwaltung sieht eine Zuordnung zur steuerbegünstigten Vermögensverwaltung vor, soweit kein maßgeblicher Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Die Literatur sieht aber auch die Gefahr einer zwingenden Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb bei der Muttergesellschaft.

Das Gebot der Unmittelbarkeit besagt, dass die übertragende Muttergesellschaft selbst ihre und maßgeblich satzungsmäßigen Zwecke verfolgen muss und insbesondere verbliebene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht die maßgeblichen Tätigkeiten umfassen dürfen. Die Unmittelbarkeit wird eingehalten, wenn die neu zu gründende Tochtergesellschaft dieselben satzungsmäßigen Zwecke wie die Muttergesellschaft verfolgt. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, können negative steuerrechtliche Folgen durch eine Satzungsänderung der Muttergesellschaft vor der Durchführung der Ausgliederung vermieden werden. Mit den gesetzlichen Änderungen im JStG 2020 kann eine Gesellschaft auch als reine Holdinggesellschaft oder als Fördergesellschaft gemeinnützig sein, soweit dies in der Satzung verankert ist.

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Und an dritter Stelle dürfen der Ausgliederung keine Finanzrestriktionen der übertragenden Muttergesellschaft entgegenstehen. Insbesondere die Mittelbeschaffung und die zeitnahe Mittelverwendung müssen weiterhin beachtet werden. Für die Kapitalausstattung sollten keine zeitnah zu verwenden Mittel, sondern vor allem die freien Rücklagen und Vermögenszuführungen eingesetzt werden. Details sollten auf jeden Fall mit einem Steuerberater abgestimmt werden, da – abhängig von der geplanten Zielstruktur – ggf. Erleichterungen in Betracht kommen können.

Auf welche Rechtsform soll ausgegliedert werden?

Bei der Ausgliederung einer gewerblichen Tätigkeit ist immer die erste Frage, ob eine Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft erfolgen soll. Regelmäßig ist die Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft mit dem steuerrechtlich geltenden Trennungsprinzip von Vorteil. Daher fokussiert sich der folgende Abschnitt auf die Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft.

Steuerneutrale Ausgliederung möglich?

Als nächstes ist zu klären, ob nur einzelne Vermögenswerte oder sogar ein Teilbetrieb übertragen werden soll. Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der als solcher lebensfähig ist. Man sollte sich fragen, ob alle Vermögenswerte, die man überträgt, ausreichend sind, um die geschäftliche Tätigkeit fortzuführen. Ist beispielsweise ein Grundstück für den Betrieb zwingend, muss dieses auch mit übertragen werden. Fragen ergeben sich oftmals auch bei dem Personal, das bisher sowohl für ideelle Bereiche als auch für den auszugliedernden Geschäftsbetrieb eingesetzt wurde.

Der Vorteil einer Teilbetriebsübertragung ist, dass dies nach dem Umwandlungssteuergesetz sogar steuerneutral zu Buchwerten möglich ist. Dies stellt für die übertragende Muttergesellschaft eine vorteilhafte Überlegung dar, wenn eine 100%ige Tochtergesellschaft gegründet werden soll und auch weiterhin ein Einfluss bei ihr verweilt.

Soweit nur einzelne Vermögensgegenstände übertragen werden, ist bei einer Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft nur eine Übertragung zum Zeitwert, sog. „Teilwert“, möglich. Dies ist im Rahmen eines Kaufvertrages oder einer Schenkung umsetzbar. Bei der Schenkung sind ggf. auch noch die erbschaftsteuerrechtlichen/schenkungsteuerrechtlichen Konsequenzen zu überprüfen. Soweit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb übertragen werden soll, kann auch über eine Mittelweitergabe im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO nachgedacht werden.

Gute Planung vor der Ausgliederung

Steuerrechtliche Klippen bei einer Ausgliederung können durch eine saubere Planung im Vorfeld gut umschifft werden. Dadurch können zahlreiche Vorteile, wie Haftungsbeschränkungen und moderne Vertriebsmaßnahmen, für die Zukunft genutzt werden. Gerne schauen wir uns mit Ihnen Ihre aktuelle Situation an, beraten Sie, welche Vorteile eine Ausgliederung für Sie mit sich bringt, und begleiten Sie anschließend für eine fehlerfreie Umsetzung.

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Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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