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Aufsichtsbehörden warnen vor ICOs

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einer Verbraucherwarnung auf die Risiken von Initial Coin Offerings (ICOs) hingewiesen. Sie folgt damit anderen Aufsichtsbehörden wie der amerikanischen Securities and Exchange Commission (SEC), die ebenfalls vor Totalausfallrisiken bei ICOs gewarnt hat. Auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat sich diesem Tenor angeschlossen und die mit ICOs einhergehenden Risiken für Anleger herausgestellt.

Privatanleger gehen bei ICOs hohe Risiken ein

Die BaFin weist zum einen auf das technische und geschäftliche Risiko bei ICOs hin. Die angebotenen Modelle zeichnen sich durch ihren hohen Innovationsgrad aus, zumeist ohne ein erprobtes Geschäftsmodell vorweisen zu können. Ob der angebotene Coin bzw. Token tatsächlich am Markt angenommen wird, ist weitestgehend unsicher. Ein Investment also zumeist pure Spekulation. Neben diesen geschäftlichen Risiken gibt es technische Unsicherheiten. Der Quellcode der Coins ist für den gewöhnlichen Privatanleger meist nicht überprüfbar. Zudem garantiert auch quelloffener Code nicht, dass keine Lücken für Hacker und Angreifer bestehen.

Daneben weist die BaFin daraufhin, dass die meisten ICOs oftmals unreguliert ablaufen. Die Informationen die der Anleger erhält, entsprechen nicht den Standards, wie sie z.B. für Aktienemissionen vorgeschrieben sind. Oftmals wird nur ein kurzes, beliebig änderbares Whitepaper veröffentlicht. Richtigkeit und Vollständigkeit werden meistens nicht von einer Aufsichtsbehörde überprüft.

Investoren können ICO-Anbieter überprüfen lassen

Die BaFin empfiehlt interessierten Investoren daher auch, Aussagen des ICO Anbieters zur Regulierung selber durch Anfrage bei den Aufsichtsbehörden zu überprüfen. Dass die Coins z.B. von einer Stiftung in der Schweiz entwickelt und ausgegeben werden, sagt dabei noch nichts darüber aus, dass alle regulatorischen Anforderungen eingehalten werden.

ICO Anbieter müssen Regulierung beachten

Folgerichtig nimmt die BaFin auch die Anbieter von ICOs in die Pflicht. Die BaFin stuft Kryptowährungen wie Bitcoin bereits seit 2013 grundsätzlich als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes ein. Je nach Ausgestaltung eines ICOs kann der Anbieter deshalb eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) benötigen.

Denkbar ist im Einzelfall auch, dass der Veranstalter eines ICOs für das Token-Angebot die Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) beachten muss. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Anbieter des ICOs in Deutschland aufhält. Es reicht, wenn er sich an den deutschen Markt wendet und so seine Token deutschen Anlegern verfügbar macht. Eine auf Deutsch gehaltene Webseite kann hierfür bereits ausreichen.

BaFin kann Rückabwicklung des ICOs anordnen

Ein Verstoß gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen kann für den Veranstalter eines Initial Coin Offerings erhebliche Konsequenzen haben. So kann die BaFin im Fall unerlaubt betriebener Geschäfte einschreiten, die vollständige Rückabwicklung anordnen und eingesammelte Vermögenswerte beschlagnahmen. Zudem kann ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft drohen, da ohne erforderliche Erlaubnis betriebene Geschäfte in Deutschland eine Straftat darstellen.

Bevor sich Anbieter mit einem ICO an die Öffentlichkeit wenden, sollten sie daher genau prüfen, ob und welche regulatorischen Anforderungen in ihrem speziellen Fall zu beachten sind. Unsere im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne dabei, die aufsichtsrechtliche Situation auszuloten und Ihr ICO zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

Sie erreichen uns am einfachsten telefonisch unter +49 (0)69 76 75 77 80 oder per E-Mail an info@winheller.com.

Weiterlesen:
Regulierung von ICOs in Deutschland und international
Rechtssicheres ICO durch sorgfältige rechtliche Vorbereitung

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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