Auf dem Fußballplatz herrschen raue Sitten, das Verletzungsrisiko spielt immer mit. Dass nicht jede foulbedingte Verletzung gleich zu Schadensersatzansprüchen führen kann, ist einleuchtend und für den Profisportbereich seit langem anerkannt. Ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts stellt nun fest, dass auch im Amateurbereich nichts anderes gilt.
Geklagt hatte ein Spieler einer Alte-Herren-Fußballmannschaft, der beim wochenendlichen Sportbetrieb durch einen Gegenspieler verletzt wurde, der hierfür die gelb-rote Karte sah. Das Gericht betonte, dass es zwischen den Teilnehmern eines Fußballspiels zur stillschweigenden Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung komme. Man einige sich darauf, dass eine Schadensersatzpflicht nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten bestehe. Dem Kläger sei der Nachweis eines solchen Verhaltens des Beklagten nicht gelungen.
Spieler, die bei einem Wettkampfspiel durch ein regelwidriges Verhalten eines Gegenspielers an ihrer Gesundheit geschädigt werden, können Schadensersatz und Schmerzensgeld nur dann verlangen, wenn durch die Regelwidrigkeit die im Wettkampf erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet worden und das Verhalten des Gegenspielers schlechthin unentschuldbar sei. Leichte oder mittlere Fahrlässigkeit genügen nicht. Das gelte auch bei Altherren-Fußballspielen.
OLG Saarbrücken, Urteil v. 02.08.2010, Az. 5 U 492/09110.