Vorsitzende und die Referenten des AStA (Allgemeiner Studierendenausschuss) sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln.
Bislang war nicht abschließend geklärt, ob die Mitglieder des AStA Arbeitnehmer der Studentenschaft sind und die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen daher der Lohnsteuer zu unterwerfen sind. Diese Frage hat der BFH nunmehr dahingehend entschieden, dass sowohl der Vorsitzende als auch die Referenten des AStA als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Nach Abwägung der Merkmale des Schuldens der Arbeitskraft, der persönlichen Weisungsgebundenheit, der organisatorischen Eingliederung und des fehlenden Unternehmerrisikos kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die AStA-Mitglieder mit der Annahme ihrer Wahl ein Dienstverhältnis zur Studentenschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV (Hessen) begründet hätten. Der Senat berücksichtigte dabei auch die Tatsache, dass die einzelnen AStA-Mitglieder trotz eigenständiger Organeigenschaft des AStA etwaigen Weisungen des Studentenparlaments Folge leisten müssten. Dies sei als arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit anzusehen.
BFH, Urteil v. 22.07.2008, Az. VI R 51/05