Immer wieder sind Arbeitnehmer unzufrieden mit dem erhaltenen Arbeitszeugnis. Sie verlangen daraufhin unter Umständen von ihrem Arbeitgeber, das Zeugnis noch einmal zu ändern.
Bei einer zu Recht verlangten Änderung des Arbeitszeugnisses darf der Arbeitgeber nicht grundlos einen bereits erteilen Zeugnisinhalt – u.a. die Dankes- und Schlussformel am Ende des Zeugnisses – zu Lasten des Arbeitnehmers ändern. Geschieht dies dennoch, verstößt der Arbeitgeber gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot. An sich besteht jedoch kein Anspruch auf eine Dankes- und Schlussformel im Arbeitszeugnis.
Arbeitnehmerin bemängelt verschwundene Dankesformel
Das Arbeitsgericht Braunschweig (Urteil vom 03.12.2021 – 4 Ca 376/21) sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 12.07.2022 – 10 Sa 1217/21) gaben der Klage einer Arbeitnehmerin statt. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht bestätigt dies: Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf die Dankes- und Schlussformel, die bereits in den ersten zwei Zeugnissen enthalten war.
Arbeitgeber darf von Beginn an auf Dankesformel verzichten
Davon unabhängig stellte das Bundesarbeitsgericht jedoch klar, dass ein Arbeitnehmer im Normalfall keinen Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Schlussformel in das Arbeitszeugnis hat (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO oder § 241 Abs. 2 BGB).
Der Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB liege dann vor, wenn aufgrund der Änderungswünsche des Arbeitnehmers im dritten Zeugnis hinsichtlich der Dankes- und Schlussformel abgewichen und eine solche Formel, die bereits in den vorangegangenen Zeugnissen enthalten war, gestrichen werde.
Maßregelungsverbot umfasst auch das noch nachwirkende Arbeitsvertragsverhältnis
Das Interesse der Klägerin, ohne Angst vor einer Maßregelung die ihr zustehenden Rechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen, wiege im Rahmen des § 612a BGB schwerer als das Interesse der Beklagten, den von ihr zuvor selbst erstellten Zeugnisinhalt in Reaktion auf ein rechtmäßiges Verhalten der Klägerin grundlos wieder zu ändern. Die Meinungsfreiheit der Beklagten sei hier nachrangig.
Die Änderung der Schlussformel im dritten Zeugnis erfolgte zum Nachteil der Klägerin. Obwohl die Klägerin ursprünglich keinen Anspruch auf eine Schlussformel hatte, habe sich ihre Situation durch die Änderung objektiv verschlechtert.
Das Bundesarbeitsgericht ist ebenso von einem unmittelbaren Zusammenhang des Korrekturwunsches der Klägerin und der daraufhin erfolgten Entfernung der Dankes- und Schlussformel durch die Beklagte ausgegangen. Die Klägerin hat den Anspruch, so gestellt zu werden, wie sie vor ihrer beantragten Korrektur stand.
Beratung für Arbeitgeber
Gern unterstützen wir Sie in allen Fragen des Arbeitsrechts, u.a. auch bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen. Kommen Sie mit Ihren Fragen gern auf uns zu!
BAG-Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22
Weiterlesen:
Überblick: Anforderungen an Arbeitszeugnisse
Unsere Leistungen im Arbeitsrecht