Mitarbeiter, die bei ihren Arbeitszeiten tricksen, sind für Unternehmen und die übrigen Beschäftigten belastend. Immer wieder müssen sich Arbeitgeber mit Arbeitszeitbetrug auseinandersetzen. Durch die deutschlandweit gestiegene Anzahl an Homeofficeregelungen während der Coronapandemie, ist es für Arbeitgeber auf den ersten Blick deutlich schwieriger geworden, die Einhaltung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu kontrollieren.
Abmahnung bei Arbeitszeitbetrug
Sollten Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit zulasten ihres Arbeitgebers betrügen, stellt dies jedoch einen (außerordentlichen) Kündigungsgrund dar. Zu beachten ist jedoch, dass das Verhalten des Arbeitnehmers zumeist vor dem Ausspruch der Kündigung einmal abgemahnt werden muss. Dies liegt nach Ansicht der Arbeitsgerichte daran, dass eine Abmahnung den Arbeitnehmer in vielen Fällen zu einem besseren Verhalten führen wird.
Kontrolle der Arbeitszeiten
Zwar wünschen sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, das von Vertrauen geprägt ist und eine Kontrolle entbehrlich macht. Doch ist dies leider häufig nur ein Wunsch, der mit der Realität nicht allzu viel zu tun hat. Glücklicherweise hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes eine Arbeitszeiterfassung zwingend vorzunehmen ist. Dies hilft sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern.
Während bei der Arbeit im Betrieb beispielsweise mit einer Stechuhr oder Ähnlichem Zeiten erfasst werden können, besteht diese Möglichkeit im Homeoffice nicht. Hier bietet sich jedoch eine elektronische Zeiterfassung an.
Bei der Einführung und Überprüfung sind jedoch sowohl datenschutzrechtliche als auch arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten. So ist je nach geplanter Maßnahme eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Arbeitnehmer notwendig. Gleichzeitig besteht bei Maßnahmen der Arbeitszeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs unwirksam, wenn Arbeitgeber nicht alle Regeln einhält
Unternehmen sollten dabei sämtliche Rechtsvorschriften unbedingt einhalten, da andernfalls die gewonnene Erkenntnis, dass ein Arbeitnehmer einen Arbeitszeitbetrug begangen hat, gerichtlich nicht verwertbar und eine Kündigung aus diesem Grund unwirksam ist.
WINHELLER berät Unternehmen zur Arbeitszeitkontrolle
Sowohl bei der Einführung von Arbeitszeitkontrollen als auch bei Fragen im Zusammenhang mit Arbeitszeitbetrug stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.
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