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Arbeitsverträge: Diese Inhalte sollten ab sofort enthalten sein

Sep 21, 22 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Änderung im Nachweisgesetz zwingt Arbeitgeber zum Handeln

Arbeitsverträge: Diese Inhalte sollten ab sofort enthalten sein

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber in Deutschland, wesentliche Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen und auszuhändigen. Zum 01.08.2022 wurde dieses Gesetz nun umfassend geändert. Arbeitgeber sollten nun die von ihnen verwendeten Arbeitsverträge anpassen.

Das Nachweisgesetz sieht vor, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses festgehalten und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden müssen.

Folgende Angaben müssen in den Arbeitsvertrag

Nunmehr müssen bei Abschluss von neuen Arbeitsverträgen unter anderem zwingend folgende Angaben im Arbeitsvertrag enthalten sein:

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann
  • kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens ein Hinweis auf das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Neu ist insbesondere der Hinweis auf das im Falle der Kündigung einzuhaltende Verfahren.

Arbeitnehmer können Siebentagefrist setzen

Für bereits vor dem 01.08.2022 geschlossene Arbeitsverträge können Arbeitnehmer nunmehr verlangen, dass der Arbeitgeber nach Aufforderung innerhalb von sieben Tagen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt und ihnen aushändigt.

Neu ist insbesondere, dass das geänderte Nachweisgesetz im Falle der Nichtbeachtung ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro vorsieht, falls die geforderten wesentlichen Vertragsbedingungen nicht schriftlich an den Arbeitnehmer ausgehändigt wurden.

Wir raten Arbeitgebern dazu, die von ihnen verwendeten Arbeitsverträge zu überprüfen und – falls notwendig – anpassen zu lassen. Gern sind unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht Ihnen dabei behilflich.

Weiterlesen:
Was Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen beachten sollten

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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