Der Schutz von Arbeitnehmern spielt im deutschen Arbeitsrecht traditionell eine wichtige Rolle. Teil dieses Schutzes ist es, die Befristung von Arbeitsverträgen zur Ausnahme zu machen und so grundsätzlich dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen. Eine Befristung kann jedoch durchaus sinnvoll sein und ist etwa dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln musste nun entscheiden, ob ein solcher Grund bei bezahlten Fußballspielern im Regionalligabetrieb vorliegen kann.
Eigenart des Profifußballs als sachlicher Grund
Geklagt hatte ein Fußballspieler, der seit Anfang 2014 beim Regionalligisten Viktoria Köln angestellt war. Sein Arbeitsvertrag wurde bis Mitte 2017 befristet, was der Kicker nicht hinnehmen wollte. Der Verein begründete die Befristung hingegen mit der „Eigenart der Arbeitsleistung“ im Profifußball. In dem Fall eines Bundesligavereins hatte schließlich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz erst ein Jahr zuvor einen solchen sachlichen Grund aufgrund der Besonderheiten des Rechtsverhältnisses zwischen dem Verein und dem Lizenzspieler erkannt. Gleiche Erwägungen müssten auch für den niedriger bezahlten Regionalsport gelten.
Befristung kann auch Arbeitnehmer schützen
Und in der Tat folgte das ArbG Köln der Argumentation des Vereins und des LAG Mainz und stellte in Hinblick auf die Eigenart der Arbeitsleistung insbesondere auf das Verhältnis von Spitzenleistung und Spitzengehalt ab. Diese unterscheiden sich, so das Gericht, drastisch von denen eines durchschnittlichen Arbeitnehmers und könnten daher eine sachliche Befristung rechtfertigen. Hinzu komme, dass der Spieler gerade durch die Befristung auch einen verstärkten Kündigungsschutz genieße. Befristete Arbeitsverträge können nämlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, nicht jedoch bei bloßem Absinken der Leistungsfähigkeit. Insoweit werde der Leistungssportler im Fall von Formschwankungen arbeitsrechtlich geschützt und könne nicht einfach entlassen werden.
BAG bestätigt Befristung im Profifußball
Das vom ArbG Köln herangezogene Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist am 16.01.2018 durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt worden. Die bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichte Entscheidung des BAG sieht ein berechtigtes Interesse für die Sachgrundbefristung in dem Umstand, dass der Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen im Zusammenspiel mit der Mannschaft meist nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne.
Ob die Entscheidung nur für den Spitzenfußballsport in der Bundesliga oder auch für den Profisport im Regionalbereich maßgeblich sein wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Jedoch ist zu erwarten, dass das LAG Köln im Berufungsverfahren des Regionalspielers (Az. 11 Sa 991/17) die Grundsätze der Entscheidung des BAG heranziehen wird und eine Befristung für zulässig erachten wird.
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ArbG Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az. 11 Ca 4400/17
BAG, Urteil vom 16.01.2018, Az. 7 AZR 312/16
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