Das am 02.07.2026 vorgestellte „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ der Bundesregierung sieht weitreichende Änderungen im Arbeitsrecht vor. Ein zentraler und hitzig diskutierter Punkt ist die geplante Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem ersten Tag der Erkrankung. Zudem soll die beliebte telefonische Krankschreibung ersatzlos gestrichen werden. Für Non-Profit-Organisationen (NPOs), Vereine und Stiftungen bringt diese Reform akuten Handlungsbedarf bei der Vertragsgestaltung mit sich.
Krankschreibung erst ab drittem Tag soll nicht mehr gelten
Bislang gilt die gesetzliche Grundregel nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Hiernach müssen Mitarbeiter eine ärztliche AU-Bescheinigung erst dann vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert – sprich am vierten Tag.
Mit den neuen Regelungen will die Bundesregierung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren. Künftig soll die gesetzliche Standardregel lauten, dass bereits am ersten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorliegen muss.
AU-Pflicht birgt zusätzliche Belastungen für NPOs und Arztpraxen
Die Bundesregierung begründet den Schritt mit den historisch hohen Krankenständen und will damit unberechtigte Fehlzeiten („Bettkantenentscheidungen“) eindämmen. Aus arbeitsrechtlicher und insbesondere aus Sicht des NPO-Sektors ist jedoch höchst zweifelhaft, ob diese Regelung einen sinnvollen Mehrwert bringt oder gegebenenfalls sogar kontraproduktiv ist.
Wer mit einer Magendarmerkrankung, Erkältung oder Migräne nur einen oder zwei Tage Ruhe bräuchte, wird künftig gezwungen, sich bereits am ersten Tag in eine überlaufene Arztpraxis zu schleppen. Ob hierdurch die benötigte Erholung für eine kurzfristige Genesung geschaffen wird, erscheint fraglich. Außerdem ist nicht zuletzt aufgrund der Überbelastung der Hausarztpraxen zu erwarten, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin eine Krankschreibung gleich für mehrere Tage ausstellt. Aus einem oder zwei potenziellen Fehltagen werden in der Praxis dann schnell drei bis fünf Tage. Der Krankenstand könnte dadurch sogar steigen.
Hinzukommt der hiermit einhergehende erhöhte administrative Aufwand für die gemeinnützigen Organisationen durch den jeweils erforderlich werdenden Abruf der jeweiligen Krankschreibungen.
Auch ist nicht erkennbar, welchen echten Mehrwert die geplanten Regelungen für Arbeitgeber schaffen sollen, denn schon nach bisheriger Rechtslage (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG) hatten Arbeitgeber das uneingeschränkte Recht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag zu verlangen – und zwar ohne Angabe von Gründen. Wer als NPO diese strenge Regelung für notwendig erachtete, konnte sie schon immer per Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Weisung anordnen. Einer Gesetzesänderung bedurfte es dafür nicht.
Auch steht die geplante Änderung in vielen NPOs in Widerspruch zu ihrer gelebten Vertrauenskultur. Die Neuregelung zwingt Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesetzlich ein Misstrauensprinzip auf, das dem partnerschaftlichen Miteinander in vielen sozialen und gemeinnützigen Einrichtungen widerspricht.
Warum NPOs ihre Arbeitsverträge prüfen und anpassen müssen
Die Bundesregierung hat explizit klargestellt, dass Arbeitgeber durch Einzelverträge oder Betriebsvereinbarungen von der neuen gesetzlichen Regelung abweichen dürfen. NPOs können also freiwillig an der bisherigen, großzügigeren 3-Tage-Regelung festhalten.
Hier lauert jedoch eine gefährliche arbeitsvertragliche Falle, wenn Verträge nicht angepasst werden. Enthält der bisherige Vertrag eine Verweisungsklausel, nach welcher in Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen, ändern sich ab Inkrafttreten der geplanten Regelungen die bisherigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen, so dass die Mitarbeiter automatisch ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen haben.
Sofern die gemeinnützige Organisation dies künftig weiter wie bisher handhaben und ihren Mitarbeitern ermöglichen, weiterhin ohne Arztbesuch drei Tage im Bett zu bleiben, widerspricht die Realität dem Arbeitsvertrag. Dies kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit, unbeabsichtigten Abmahnrisiken oder Unmut in der Belegschaft führen.
Um dies zu vermeiden müssen NPOs ihre Arbeitsverträge (oder bestehende Dienstvereinbarungen) daher dringend prüfen und rechtzeitig anpassen bzw. ergänzen. Die Eingehung eines rechtlichen Nachteils ist hierdurch nicht zu erwarten, da per Direktionsrecht bzw. vorzugsweise durch entsprechende ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag die künftige Änderung auf eine Vorlage bereits ab dem ersten Arbeitstag im Einzelfall möglich ist.
Vor diesem Hintergrund dürften sich auch keine besonderen Probleme für den umgekehrten Fall ergeben, dass bisher vertraglich eine Vorlage erst am zweiten, dritten oder vierten Tag vereinbart war, denn zumeist enthalten entsprechende Klauseln ohnehin einen Vorbehalt, dass der Arbeitgeber für die Zukunft von dieser Regelung abweichen und eine Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag verlangen darf.
WINHELLER berät NPOs umfassend zu Arbeitsverträgen
Die gesetzliche Verschärfung ist ein politisches Symbol, das in der Praxis zu mehr Bürokratie und vollen Wartezimmern führt. NPOs sollten zeitnah analysieren, welche Kultur sie im Umgang mit Krankmeldungen künftig pflegen wollen.
Wir empfehlen daher bestehende Regelungen zu prüfen und bereits jetzt zu überlegen, wie in dieser Angelegenheit künftig verfahren werden soll, damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zeitnah eine Anpassung der Verträge erfolgen kann.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie gerne bei allen hierbei auftretenden Fragestellungen und der Vertragsgestaltung. Sprechen Sie uns hierzu jederzeit gerne an.

