Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Unterlassungsklage eines Arbeitgebers gegen eine streikende Gewerkschaft auf dem eigenen Betriebsgelände abgewiesen. Arbeitgeber haben den Streik zu dulden.
Streikposten auf dem Betriebsgelände gestattet
Im konkreten Fall hat die Vorinstanz die Streikmaßnahmen der Gewerkschaft ver.di auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers Amazon zunächst noch untersagt. Nach dort vertretener Auffassung kann die Gewerkschaft den Arbeitskampf auch genauso effektiv an einem anderen Ort führen.
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg hingegen erlaubt jedoch der Gewerkschaft ver.di nunmehr, auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers Streikmaßnahmen zu ergreifen. Ebenso sei ihnen gestattet, durch die Aufstellung von Streikposten auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers leistungswillige Arbeitnehmer vor dem Antritt der Arbeitsstelle während eines Streiks zurückzuhalten. Hierdurch sollen vor allem die arbeitswilligen Arbeitnehmer besser erreicht werden, um mit ihnen eine konkrete Kommunikationsmöglichkeit zu erzielen.
Gewerkschaften steht ein Streikrecht zu
Das Recht und die Freiheit der Arbeitnehmer zur Koalitionsbildung beschränkt grundsätzlich das Besitzrecht des Arbeitgebers über das Betriebsgelände. Den Arbeitnehmern steht insoweit das Recht zur gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG zu. Das LAG Berlin-Brandenburg führt hierzu insbesondere aus, dass die im vorliegenden Fall ergriffenen Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers den betrieblichen Ablauf nicht wesentlich behindern und deshalb zulässig sind.
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