Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einer Pressemitteilung festgestellt, dass ein Arbeitgeber berechtigt sein kann, auch ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers, den Browserverlauf auszuwerten, um einen Kündigungssachverhalt zu ermitteln.
Private Nutzung des Arbeitscomputers gestattet
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer einen Computer überlassen. Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nach Hinweisen auf massive private Nutzung wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf aus. Eine Privatnutzung von etwa fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen kam zu Tage. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die Kündigung aus.
Kündigung wirksam
Das LAG hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam, da die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Es liege kein Beweisverwertungsverbot vor. Es handle sich zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Datenverwertung sei jedoch zulässig, weil das Gesetz solch eine Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber keine mildere Möglichkeit gehabt habe, die unerlaubte Internetnutzung mit anderen Mitteln zu belegen. Die Revision wurde zugelassen.
Unsere Experten im Datenschutz- bzw. Arbeitsrecht sind Ihnen bei Fragen zur Kündigung sowie zum Missbrauch des Datenschutzes gerne behilflich.
Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15
Weiterlesen:
Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpause
Kündigung: Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?