DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Kein Anspruch auf Stipendienleistungen und Auskunft

Stipendien ausgebende Stiftungen müssen sich dank eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) weniger Sorgen um Klagen von abgelehnten Bewerbern machen. Auch die Anzahl von Auskunftsaufforderungen und entsprechenden Klagen dürfte abnehmen.

Kein Anspruch auf Leistungen

Der BGH hat entschieden, dass eine Stiftung, die Stipendien vergibt, sich bei der Vergabe der Stipendien in erster Linie am Stifterwillen orientieren muss. Räumt der Stifter einem Organ oder einer Person die Befugnis ein, unter mehreren Bewerbern die zum Zuge kommenden Bewerber auszuwählen, steht den übergangenen Bewerbern kein einklagbarer Anspruch auf die Stiftungsleistungen zu.

Kein Auskunftsanspruch

Im vom BGH entschiedenen Verfahren verlangte ein übergangener Bewerber zunächst Auskunft von der Stiftung, nach welchen Kriterien die Verantwortlichen die Empfänger der Stiftungsleistungen ausgesucht hatten. Das damals mit der Rechtsfrage befasste Landgericht (LG) Saarbrücken entschied zu Gunsten des Bewerbers, dass ein derartiger einklagbarer Auskunftsanspruch des Bewerbers bestehe. Da die Stiftung diesen Anspruch zwischenzeitlich erfüllt hatte, musste der BGH über diesen Streitpunkt nicht mehr entscheiden. Den Entscheidungsgründen ist aber zu entnehmen, dass der BGH – anders als das LG Saarbrücken – selbst einen solchen Auskunftsanspruch nicht anerkennen würde. Zum einen gibt es keine rechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Bewerber und der Stiftung. Abgesehen davon kann es keinen Auskunftsanspruch geben, wenn der Bewerber sowieso keinen Anspruch auf die Stipendienleistungen hat.

Ablehnungsgrund Parteizugehörigkeit?

Brisanz hatte der vom BGH entschiedene Fall, weil der Bewerbende sich um Leistungen einer Stiftung bemühte, die durch Landeshaushaltsmittel finanziert war. Er schloss seine juristische Ausbildung mit Bestnoten ab und wollte noch ein Masterstudium mit dem Stipendium finanzieren. Formal lehnte die Stiftung seine Bewerbung wegen zu hoher Nachfrage ab. Der Bewerber hingegen vermutete, dass der wahre Grund seine NPD-Zugehörigkeit war. Trotz langen Streits, den der Bewerber unter anderem auch vor dem Verfassungsgerichthof des Landes Saarland führte, war er letztlich nicht erfolgreich.

Stiftungen müssen Bewerbungsverfahren nicht offenlegen

Das BGH-Urteil ist vorteilhaft für Stiftungen. Sie müssen ihre Bewerbungsverfahren grundsätzlich nicht offenlegen und können die Empfänger ihrer Leistungen frei auswählen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Stifter die Entscheidungsbefugnis über die Mittelvergabe einem Organ oder einer Person übertragen hat und wenn keine konkreten Auswahlkriterien für die Vergabe der Stiftungsmittel existieren. Ferner muss ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen in der Satzung ausgeschlossen sein. Gemeinnützige Stiftungen müssen allerdings bedenken, dass das Fehlen von transparenten Vergabekriterien für Stipendien gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme heraufbeschwören kann. Ihnen ist daher zu raten, einen passenden Mittelweg zu finden (z.B. durch das Entwerfen konkreter Vergaberichtlinien und eine sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsfindung), der ihnen einerseits die Gemeinnützigkeit sichert, andererseits aber unliebsame Streitereien mit abgelehnten Bewerbern möglichst vermeidet.

Gerne beantworten Ihnen unsere spezialisierten Anwälte weitere Fragen zu Stipendienvergabe und Bewerbungsverfahren Ihrer Stiftung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

BGH, Urteil vom 15.12.2016, Az. I ZR 63/15

Weiterlesen:
Eigeninteresse des Stifters gemeinnützigkeitsschädlich
Umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung für Ihre Stiftung

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *