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Anforderungen an elektronische Vereinswahlen konkretisiert

Anforderungen an elektronische Vereinswahlen konkretisiert

Online diskutieren, arbeiten, sich besprechen und auch wählen ist mittlerweile völlig normal geworden. Welche technischen Anforderungen an eine elektronische Wahl zu stellen sind, hat der BGH kürzlich erläutert.

Kläger richtet sich gegen Abstimmung einer Rechtsanwaltskammer

Der Kläger richtete sich gegen eine Wahl, die von einer Rechtsanwaltskammer 2019 elektronisch durchgeführt worden war. Dabei war er der Meinung, dass diese ungültig sei, weil eine elektronische Wahl zum einen an sich nichtig sei und zudem das eingesetzte Wahlsystem nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen würde.

Im konkreten Verfahren richtet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung. Der BGH lehnt diese Beschwerde ab.

BGH stellt klar: Elektronische Wahlen sind zulässig

Wahlen zu Organen der Bundesrechtsanwaltskammer können für ungültig erklärt werden, wenn sie unter der Verletzung eines Gesetzes oder der jeweiligen Satzung zustande kommen. Unbeachtlich sind Fehler beim Ablauf der Wahl nur dann, wenn sie das Ergebnis nicht beeinflusst haben.

Der BGH stellt zunächst fest, dass elektronische Wahlen zulässig sind. Sie verstoßen nicht gegen das Demokratiegebot oder die allgemeinen Wahlgrundsätze aus Art 38 Abs. 1 GG.

Verschiedene Gründe für geringe Wahlbeteiligung

Der Kläger brachte vor, dass weniger als 10% der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben hätten. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Wahlberechtigten die elektronische Form der Abstimmung ablehnen würden. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Es kommen verschiedene Gründe für eine geringe Wahlbeteiligung in Betracht.

Fehlende Möglichkeit einer „Nein“-Stimme oder Enthaltung

Der Kläger rügte weiterhin, dass es keine Möglichkeit gab, eine „Nein“-Stimme abzugeben oder sich zu enthalten. Der Wähler habe allerdings keinen aus dem Grundsatz der freien Wahl ableitbaren Anspruch, auf einem Stimmzettel eine „Nein“-Stimme abgeben oder sich der Stimme ausdrücklich enthalten zu können, stellt der BGH fest. Dies gelte umso mehr, wenn der zu Wählende positiv bestimmt werden soll.

Keine Härtefallregelung für Wähler ohne Computer

Der Kläger rügte zudem, dass es keine Härtefallregelung für Wähler ohne Computer gab. Dies war im konkreten Fall unbegründet, da die Wähler ausschließlich Rechtsanwälte waren, welche zur Führung eines elektronischen Postfachs verpflichtet sind und somit alle einen Zugang zu einem Computer haben müssen.

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Trennung vom elektronischen Wählerverzeichnis und der elektronischen Wahlurne

Nicht ausreichend überprüft hatte die Vorinstanz allerdings, ob tatsächlich eine Trennung zwischen dem elektronischen Wahlverzeichnis und der elektronischen Wahlurne gegeben war. Dass eine solche Trennung gegeben sein muss, bestimmte die Satzung der Rechtsanwaltskammer.

Nachverfolgung einer Stimmabgabe

Der Kläger rügte, dass ihm keine Hinweise gegeben wurden, um zu vermeiden, dass die Stimmenabgabe nachvollziehbar gewesen wäre.

Dabei hatte der Beklagte zwar in einer Handreichung Informationen aufgeschrieben, um eine Nachvollziehbarkeit der Stimmabgabe im privaten Browser zu verhindern, darunter zum Beispiel Hinweise zur Löschung des eigenen Browserverlaufs.

Diese war aber nicht an den Wähler gesendet worden. Der BGH rügte zwar, dass diese Information nicht weitergegeben worden war, im Endeffekt mache dies im konkreten Fall aber keinen Unterschied, da keine Beeinflussung des Wahlergebnisses vorlag.

Voraussetzungen für Wahlen in Gesetz und Satzung beachten

Es lässt sich also feststellen, dass bei der Durchführung von elektronischen Wahlen genau auf die im Gesetz und in der Satzung vorgegebenen Voraussetzungen für Wahlen zu achten ist und diese auch beim elektronischen Wahlgang umgesetzt werden müssen. Zudem sollte eine Nachverfolgung der Stimmenabgabe ausgeschlossen sein und der Wähler dementsprechend informiert werden.

Unsere Spezialisten begleiten virtuelle Versammlungen und Wahlen mit rechtlichem und technischem Know-how und unterstützen auch Sie gerne bei der Durchführung einer solchen Wahl.

BGH, Beschluss v. 30.05.2022, AK AnwZ 47/21

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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