Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009 ist eine Klarstellung zur Veranlasserhaftung bei Ausstellung fehlerhafter Spendenbescheinigungen vorgesehen.
Es ist beabsichtigt, in § 10 b Abs. 4 S. 3 EStG einen neuen Satz einzufügen, in dem die Reihenfolge der Personen geregelt werden soll, die im Rahmen der gesamtschuldnerischen Veranlasserhaftung in Anspruch genommen werden können, wenn eine fehlerhafte Spendenbescheinigung ausgestellt wurde. Vorgesehen ist, dass zunächst immer erst der Zuwendungsempfänger, also die Körperschaft, die die Spende erhalten hat, haftet. Erst wenn diese nicht in Anspruch genommen werden kann, sollen die für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen, z. B. die Vorstände eines gemeinnützigen Vereins, haften. Eine Inanspruchnahme der natürlichen Personen soll jedoch nur in Betracht kommen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Empfänger (den Verein, etc.) nicht erfolgreich sind und die entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist (Verjährung, Aufrechnung, Erlass).
Hinweis: Je nach Umfang des Spendenaufkommens ist angesichts der Gefahr der Veranlasserhaftung bei fehlerhafter Ausstellung von Spendenbescheinigungen u. a. für Vereinsvorstände der Abschluss einer entsprechenden Versicherung sinnvoll.
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