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Änderung der Veranlasserhaftung im Spendenrecht

Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009 ist eine Klarstellung zur Veranlasserhaftung bei Ausstellung fehlerhafter Spendenbescheinigungen vorgesehen.

Es ist beabsichtigt, in § 10 b Abs. 4 S. 3 EStG einen neuen Satz einzufügen, in dem die Reihenfolge der Personen geregelt werden soll, die im Rah­men der gesamtschuldnerischen Veranlasserhaftung in Anspruch genommen werden können, wenn eine fehlerhafte Spendenbescheinigung ausgestellt wurde. Vorgesehen ist, dass zunächst immer erst der Zuwendungsempfänger, also die Körper­schaft, die die Spende erhalten hat, haftet. Erst wenn diese nicht in Anspruch genommen werden kann, sollen die für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen, z. B. die Vorstände eines gemeinnützigen Vereins, haften. Eine Inanspruchnahme der natürlichen Personen soll jedoch nur in Betracht kommen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Empfänger (den Verein, etc.) nicht erfolgreich sind und die entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist (Verjährung, Aufrechnung, Erlass).

Hinweis: Je nach Umfang des Spendenaufkommens ist angesichts der Gefahr der Veranlasserhaftung bei fehlerhafter Ausstellung von Spendenbescheinigungen u. a. für Vereinsvorstände der Abschluss einer entsprechenden Versicherung sinnvoll.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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2 Antworten zu "Änderung der Veranlasserhaftung im Spendenrecht"

  1. San Andreas Multiplayer sagt:

    Ich denke, falls alle seitenbetreiber und Blogger so einen wunderbaren
    Inhalt wie du in das web stellen würden, gaebe es so viel mehr wirksames, produktives zu
    finden.

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