Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zulässig war.
Befristetes Dienstverhältnis ordentlich gekündigt
Der Dienstvertrag eines Geschäftsführers war auf fünf Jahre befristet. Der Vertrag sah vor, dass mit Eintritt in das 61. Lebensjahr das Dienstverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden kann. Der zunächst bis August 2010 befristete Dienstvertrag wurde mehrfach verlängert und dann zum 31.12.2016 ordentlich gekündigt.
Der Geschäftsführer klagte gegen die Kündigung.
Befristung steht ordentlicher Kündigung nicht entgegen
Ein befristeter Dienstvertrag kann in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden. Die Befristung des Dienstvertrags – so das OLG Hamm – steht einer ordentlichen Kündigung aber dann nicht entgegen, wenn der Vertrag selbst die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eröffnet. Und das war vorliegend der Fall.
Fallen GmbH-Geschäftsführer unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schreibt vor, dass Vertragsbestimmungen unwirksam sind, soweit sie einen Vertragspartner wegen seines Alters benachteiligen (§§ 7, 1 AGG). Das OLG Hamm lässt offen, ob das AGG überhaupt auf Geschäftsführer einer GmbH Anwendung findet. Denn selbst wenn man die Anwendbarkeit bejahe und eine Benachteiligung aufgrund des Alters vorliege, verstoße die oben genannte Vertragsklausel nicht gegen das AGG, weil sie nach § 10 AGG gerechtfertigt sei. Danach ist eine ungleiche Behandlung aufgrund des Alters zulässig, wenn sie „objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt“ sei.
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, so das OLG Hamm. Das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter sei regelmäßig besonders hoch, und es sei legitim, frühzeitig einen Nachfolger installieren zu wollen. Das Gericht berücksichtigte insbesondere auch, dass der Geschäftsführer sofort die vereinbarte betriebliche Altersversorgung erhielt, und zwar in der Höhe, wie er sie auch bei Ausscheiden zum Renteneintrittsalter erhalten hätte, also nicht geschmälert aufgrund der vorzeitigen Beendigung.
Beratung im Gesellschaftsrecht
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