Bereits 2011 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) öffentlich ihre Auffassung mitgeteilt, dass es sich bei Bitcoins um Rechnungseinheiten und damit um Finanzinstrumente im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes handelt. Seitdem müssen sich Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bitcoins auf dem deutschen Markt anbieten wollen, vor Geschäftsaufnahme die Frage stellen, ob sie möglicherweise Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen betreiben und dafür eine schriftliche Lizenz der BaFin benötigen.
BaFin behandelt Altcoins wie Bitcoins
Freilich bieten inzwischen viele Unternehmen, allen voran die zahlreichen Online-Exchange-Börsen, ihren Kunden auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit sog. „Altcoins“ an. Gemeint sind andere kryptographische „Währungen“ wie etwa Litecoins, Dogecoins oder Namecoins, um einige Beispiele zu nennen. Diesen Varianten ist gemein, dass sie allesamt eine Abwandlung der Bitcoinsoftware sind und somit, abgesehen von einigen Modifikationen wie einer im Vergleich zu Bitcoins höheren möglichen Gesamtstückzahl oder einer zeitlich schnelleren Übertragbarkeit, auch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht durch die BaFin wie Bitcoins behandelt werden.
Aufsichtsrechtliche Einordnung von Bitcoins
Anders kann die aufsichtsrechtliche Behandlung aber natürlich sein, wenn entscheidende Eigenschaften einer kryptographischen „Währung“ anders ausgestaltet sind als bei Bitcoins. Eine Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Einordnung ist auch dann in jedem Fall vor Geschäftsaufnahme angezeigt, um klären zu können, ob eine Erlaubnispflicht im Einzelfall besteht. Gerade nach den jüngsten Meldungen um den Verlust großer Bitcoin-Kontingente durch marktführende Online-Exchange-Börsen ist rechtliche Compliance für Unternehmen in diesem Bereich nicht nur gegebenenfalls rechtlich zwingend, sondern auch ein essentieller Vorteil im Wettbewerb.
Für rechtliche und steuerliche Fragen rund um Bitcoins stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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