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Alpenverein in der Kritik – Kletterhallen zu wirtschaftlich?

Die Politik beschäftigt sich derzeit intensiv mit grundsätzlichen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts, etwa in den Fällen Deutsche Umwelthilfe und Peta. In diesem Fahrwasser wird nun auch Kritik am Deutschen Alpenverein laut. Mit seinen Kletterhallen werde er wirtschaftlich tätig und trete auf unfaire Art und Weise mit privaten Kletterhallen in Konkurrenz. Diesen Konflikt zu vermeiden ist jedoch das bereits geltende Gemeinnützigkeitsrecht in der Lage.

Alpenverein in der Kritik – Kletterhallen zu wirtschaftlich?

Ist der Deutsche Alpenverein mit seinen Kletterhallen voll wirtschaftlich tätig?

Gemeinnützigkeit als Deckmantel für Geschäftstätigkeit?

Mitglieder des Finanzausschusses des Bundestags haben den Alpenverein dafür kritisiert, mit seinen Kletterhallen voll wirtschaftlich tätig zu sein, aufgrund seines Gemeinnützigkeitsstatus jedoch im Gegensatz zu privaten Betreibern weitgehend steuerbefreit zu bleiben. Die FDP-Bundestagsabgeordnete Katja Hessel kritisierte einem Zeitungsinterview zufolge, dass Vereine unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit Geschäftsmodelle aufbauten. Tatsächlich dürfte der Deutsche Alpenverein der größte Betreiber von Kletterhallen in Deutschland sein. Aufgrund der Einordnung dieser Hallen als Sportstätte gelten sie als Zweckbetrieb und sind damit von den Ertragsteuern befreit.

Wettbewerbsvorteil für Gemeinnützige?

Die für das Gemeinnützigkeitsrecht maßgebliche Abgabenordnung (AO) stellt strenge Kriterien für das Vorliegen eines Zweckbetriebs auf. Werden diese nicht erfüllt, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der grundsätzlich steuerpflichtig ist. Ein Zweckbetrieb hat nach § 65 AO dazu zu dienen, den steuerbegünstigten Zweck der Organisation zu verwirklichen und muss zur Erreichung des Zwecks notwendig sein.

Weiterhin darf die wirtschaftliche Betätigung nicht in größerem Umfang zu nicht-gemeinnützigen Betrieben vergleichbarer Art in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist. Daraus folgt: Es ist grundsätzlich für jede Kletterhalle gesondert zu prüfen, ob diese in Wettbewerb zu privaten Kletterhallen vor Ort steht. Wenn dem so ist, kommt eine Einstufung als Zweckbetrieb nicht in Betracht.

Eintragung ins Handelsregister prüfen

Richtig ist jedenfalls, dass Kletterhallen durchaus einen Gewerbebetrieb darstellen können. Unter Umständen sind sie daher auch ins Handelsregister einzutragen. Sollten sie dies unterlassen, können Zwangsgelder drohen. Die Handelsregistereintragung lässt jedoch weder Rückschlüsse auf die Eintragungsfähigkeit als Verein noch auf dessen Gemeinnützigkeit zu.

Ist der Verein die falsche Rechtsform?

Mit den Kita-Entscheidungen hat der BGH geklärt, dass sich ein Verein auch umfassend wirtschaftlich betätigen darf und als solcher ins Vereinsregister eingetragen werden kann. Viele halten das für nicht korrekt und meinen, dass für solche wirtschaftliche Betätigungen andere Rechtsformen besser geeignet wären (z.B. die gGmbH).

Die von der Politik aufgeworfene Diskussion rund um den Deutschen Alpenverein thematisiert nun die Gemeinnützigkeit von intensiv wirtschaftlich tätigen Vereinen. Die Abgabenordnung enthält allerdings bereits Kriterien, die bei der Frage, wie intensiv sich Nonprofit-Organisationen wirtschaftlich betätigen dürfen, helfen. Diese Kriterien schützen übrigens auch hinreichend vor einer Wettbewerbsverzerrung. Das eigentliche Problem liegt woanders: Die Kriterien werden in der Praxis nicht immer konsequent angewandt.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb? Wir prüfen die korrekte Sphäreneinteilung Ihrer regelmäßigen Einnahmen und informieren Sie, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten Sie steuerfrei ausüben können und welche nicht. Melden Sie sich einfach unter info@winheller.com und schicken Sie uns Ihre aktuellste Satzung, Ihren letzten Jahresabschluss sowie Ihren aktuellsten Tätigkeitsbericht.

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Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Folgeprobleme

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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