Bisher werden nur bestimmte soziale Einrichtungen gemeinnütziger Träger von der GEZ-Gebührenpflicht befreit. Sonstige Nonprofit-Organisationen sind hingegen voll gebührenpflichtig, u.U. auch noch an einer Vielzahl von Standorten, wie beispielsweise bei überörtlichen Verbänden. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsgemäß, wie der VGH München nun entschieden hat. Erleichterungen wird erst der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ab 01.01.2013 bringen.
Bisher sind vor allem Rundfunkgeräte in gemeinnützigen Krankenhäusern, Kureinrichtungen, Behindertenheimen und -werkstätten, Jugendheimen und Suchthilfeeinrichtungen von der Gebührenpflicht befreit. Das gilt auch für die Transportfahrzeuge entsprechender Einrichtungen. Sonstige gemeinnützige Einrichtungen trifft bisher trotz ihrer gesellschaftlichen Bedeutung die Gebührenpflicht. Ein internetfähiger PC genügt hierfür bereits, selbst wenn den Mitarbeitern die private Nutzung verboten ist. Daneben begründet ein PC an einem weiteren Standort der Einrichtung eine neue Gebührenpflicht. Insbesondere bei überörtlich tätigen Organisationen kann dies eine gleich mehrfache Gebührenpflicht auslösen. Laut VGH München ist diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden.
Hinweis: Ab 01.01.2013 wird allgemein für gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie außerdem für gemeinnützige Einrichtungen der Behinderten-, Alten- oder Jugendhilfe die einmalige Gebührenpflicht festgelegt. Mit der Gebühr sind nicht nur alle weiteren Geräte, sondern auch die auf diese gemeinnützigen Organisationen zugelassenen Fahrzeuge abgegolten. Für Krankenhäuser, Heilanstalten und Erholungsheime findet sich im neuen Rundfunkstaatsvertrag dann allerdings keine gesonderte Befreiung mehr.
VGH München, Urteil v. 13.12.2011, Az. 7 BV 11.127.