§ 3 Nr. 26 EStG regelt den sog. Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.100 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Betrag bleiben Einnahmen steuerfrei. Der Anwendungsbereich der Vorschrift reicht allerdings weit über die Begünstigung von reinen Übungsleitertätigkeiten hinaus; die gerne gebrauchte Bezeichnung als „Übungsleiterfreibetrag“ ist daher etwas irreführend. Tatsächlich betrifft die Vorschrift die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, aber auch als Ausbilder, Erzieher oder Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten und die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Auch die Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer ist über § 3 Nr. 26b EStG entsprechend begünstigt.
Die aktuelle Information des Bayerischen Landesamts für Steuern listet eine große Zahl von Beispieltätigkeiten auf, für die der Übungsleiterfreibetrag in Frage kommt.
Hinweis: Die Liste reicht von der Betätigung als Arzt im Bereich Rehabilitationssport über die Arbeit als Lehrbeauftragter für Schulen bis hin zu Stadtführertätigkeiten. Nebenberuflich Tätige, die sich über ihren steuerlichen Status unklar sind, sollten einen Blick in die Liste werfen.
Bayerisches LfSt, Verfügung v. 20.7.2011, ESt-Kartei, Karte 1.1 zu § 3 Nr. 26 EStG.