Für eine gewisse Zeit waren in den letzten Jahren Airdrops eine lohnende Einnahmequelle für Kryptoanleger, insbesondere für Anleger, die sich darauf spezialisiert hatten, an Airdrops systematisch teilzunehmen. Es gab einzelne Airdrops, deren Zuflusswert bei über 20.000 Euro lag.
Finanzministerium nimmt Stellung zur Besteuerung von Airdrops
Auch die Finanzbehörden haben im BMF-Schreiben vom 10.05.2022 und der Neufassung vom 06.03.2025 zur Besteuerung von Airdrops Stellung genommen. Die Definition von Airdrops findet sich in Randziffer 29. Die steuerliche Beurteilung von Airdrops folgt in den Randziffern 69 bis 75, wobei sich das BMF zunächst mit Airdrops beschäftigt, die einem Betriebsvermögen zugehörig sind. Im Privatvermögen unterscheidet das BMF zwischen Airdrops mit und Airdrops ohne Gegenleistung. Neben der ertragsteuerlichen Bewertung beschreibt das BMF auch eine mögliche schenkungsteuerliche Relevanz des Zuflusses von Airdrops.
Airdrops im Betriebsvermögen
Im Betriebsvermögen gilt das Prinzip, dass Zugänge mit ihrem Wert bei Zugang (ggf. null, falls kein Marktwert ermittelbar ist) zu besteuern sind, und bei einem späteren Verkauf unabhängig von einer Jahresfrist die Vereinnahmung des Veräußerungspreises eine Betriebseinnahme darstellt. Die Anschaffungskosten können zumindest laut BMF erst bei Veräußerung des Airdrops als Betriebsausgaben abgezogen werden (Randziffer 44). Wir halten diese Auffassung der Finanzverwaltung für fragwürdig. Sie setzt die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf generell alle Kryptowerte voraus, was nicht unmittelbar einleuchtet, da die Vorschrift lediglich „für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte“ gilt.
Airdrops im Privatvermögen
Auch die Besteuerung von Airdrops im Privatvermögen ist komplex. Im folgenden Schaubild zeigen wir die steuerliche Behandlung von Airdrops mit ihrem Zufluss im Privatvermögen.

Bei einem anschließenden Verkauf sieht es wie folgt aus:

Sie möchten sich zu den steuerlichen Folgen von Airdrops beraten lassen? Unsere erfahrenen Steuerexperten für Kryptowährungen unterstützen Sie hierbei gerne. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!
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