Zuletzt herrschte viel Unruhe im Vereinswesen. Nicht nur sahen aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Kammergerichtes (KG) Berlin viele Vereine ihren Vereinsstatus gefährdet, auch das beim AG München anhängige ADAC-Verfahren zu der Frage, ob die wirtschaftliche Tätigkeit von Tochtergesellschaften dem „Mutterverein“ zuzurechnen und der Verein in der Folge zu löschen sei, gab ihnen Grund zur Sorge. In Bezug auf das zuletzt genannte Problem hat das Amtsgericht (AG) München nun für Erleichterung gesorgt. Es entschied zugunsten des ADAC.
ADAC-Urteil von 1982 wird in Frage gestellt
Fast drei Jahre lang prüfte das AG München umfassend, ob der ADAC e.V. wegen der wirtschaftlichen Tätigkeit seiner Tochtergesellschaften das vereinsrechtliche Nebenzweckprivileg überschritten hatte und infolgedessen aus dem Vereinsregister zu löschen war. Unter Juristen war es in den letzten Jahren mehr und mehr zum Streitthema geworden, ob die wirtschaftliche Tätigkeit von Tochtergesellschaften Vereinen zugerechnet werden müsse. Wäre dies der Fall, würde es sich bei dem Mutterverein nicht mehr um einen Idealverein handeln und der Verein wäre wegen Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen.
Zwar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich schon 1982 in seinem bekannten ADAC-Urteil (BGH v. 29.09.1982, I ZR 88/80) gegen eine solche Zurechnung entschieden. Angesichts des mittlerweile konzernähnlichen Aufbaus des ADAC e.V., der an einer Vielzahl von Tochter- und v.a. Enkelgesellschaften beteiligt ist, erfuhr die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1982 aber immer mehr Kritik. Das AG München hatte daher zu prüfen, ob der ADAC wegen seiner wirtschaftlichen Ausrichtung aus dem Vereinsregister zu löschen war.
Auch Thema auf dem 2. Vereinsrechtstag
Noch auf dem 2. Vereinsrechtstag, der am 20.01.2017 in Frankfurt stattfand, wurde diese Frage sowohl im Vortrag „Vereinskonzern: Gut oder Böse?“ von Prof. Dr. Lars Leuschner als auch von den Teilnehmern kontrovers diskutiert. Auch der Vortrag von Richter am Kammergericht Dr. Peter Sdorra über die Rechtsprechung des Kammergerichtes (KG) Berlin zur Löschung von KiTa-Vereinen aus dem Vereinsregister befeuerte das Thema. Wohl nur wenige ahnten zu diesem Zeitpunkt, dass die Entscheidung des AG München nicht mehr lange auf sich warten lassen würde.
Kein Anlass für Löschung des ADAC nach Strukturänderung
Das AG München hat nun entschieden, dass der ADAC nicht aus dem Vereinsregister gelöscht wird. Allerdings erging die Entscheidung erst, nachdem der ADAC eine umfassende Strukturänderung vollzogen hatte; er hatte in den letzten Monaten, sozusagen im vorauseilenden Gehorsam, seine konzerninternen Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen umfassend geändert. Seitdem ist er nur noch zu 74,9% an einer europäischen Aktiengesellschaft (ADAC SE) beteiligt, in der die wirtschaftlichen Aktivitäten gebündelt sind.Die Beherrschung der ADAC SE bzw. deren Tochtergesellschaften durch den Verein hat er dadurch ausgeschlossen, dass die neu gegründete gemeinnützige ADAC Stiftung nunmehr mit 25,1% (Sperrminorität) an der ADAC SE beteiligt ist und der Stiftung überdies gewisse Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat zukommen.
Das AG München gelangte daher zu der Auffassung, dass zumindest nach Abschluss dieser Strukturänderungen für eine Löschung des ADAC von Amts wegen kein Anlass bestehe. Der ADAC bleibt folglich als nicht-wirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen.
Entscheidung nicht bindend
Das AG München stützt sich in seinem Beschluss übrigens weiterhin auf die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1982 – sie hat also weiter Bestand. Mit der Entscheidung des AG München dürfte nun zumindest an einer Front etwas Ruhe ins Vereinswesen einkehren, auch wenn die Entscheidung des AG München für andere Amtsgerichte nicht bindend ist. Eine Zurechnung wirtschaftlicher Aktivitäten, die in Tochtergesellschaften entfaltet werden, auf den Mutterverein dürfte bei richtig gestalteten Mutter-Tochter-Beziehungen gleichwohl vom Tisch sein. Noch immer nicht geklärt ist hingegen die Frage, ob sog. zweckbetriebsdominierte Vereine in der falschen Rechtsform unterwegs sind. Die entsprechende Entscheidung des BGH, die insbesondere das Sozialwesen (Kitas, Schulen, Krankenhäuser etc.) betrifft, steht noch aus. Es bleibt also spannend.
AG München, Beschluss vom 17.01.2016, Az. VR 304
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Tags: Vereinsregister, Vereinsstatus, wirtschaftliche Tätigkeit