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Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte erhöhen künftig nicht mehr den Spendenhöchstbetrag

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sieht vor, abgeltend besteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen künftig nicht mehr auf Antrag bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages zu berücksichtigen. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die zugehörige Antwort der Bundesregierung lassen nun erkennen, dass der Entwurf bald Gesetz werden dürfte. Die Kritik aus dem Nonprofit-Sektor stieß in Berlin auf taube Ohren.

Hintergrund

Spenden können bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich bis zu einer Höhe von maximal 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abgezogen werden. Seit Einführung der Abgeltungssteuer werden Kapitaleinkünfte (Aktiengewinne, Dividendenausschüttungen, Zinseinnahmen) auf Antrag in die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte miteinbezogen. Diese Möglichkeit entfällt nun wohl gänzlich. Mit 25% und abgeltender Wirkung besteuerte Kapitaleinkünfte werden damit künftig bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages außer Acht bleiben.

Folgen

Insbesondere Spender mit hohen Kapitaleinkünften neben ihren sonstigen Einkünften werden dadurch benachteiligt. Deren Kapitaleinkünfte können künftig nicht mehr dazu beitragen, den Betrag des zulässigen Spendenabzugs zu erhöhen und damit die Einkommensteuerbelastung der sonstigen Einkünfte zu mindern. Gerade Großspendern mit erheblichem Kapitalvermögen, für die sich das Spenden im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung schon bisher nicht auswirkt, wird nun auch noch die steuerliche Anreizwirkung im Übrigen genommen.

In bestimmten Fällen ist solchen Spendern künftig zur antragsmäßigen Wahl der tariflichen Einkommensbesteuerung auch für ihre Kapitaleinkünfte zu raten. Damit werden diese bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages wieder voll berücksichtigt. Andererseits sieht sich der Steuerpflichtige dann dem allgemeinen progressiven Einkommensteuersatz ausgesetzt. In Einzelfällen kann allerdings die volle Berücksichtigung aller Spenden zu einer geringeren effektiven Steuerbelastung führen. Gemeinnützige Organisationen sollten betroffenen (Groß-) Spendern daher eine Vergleichsberechnung durch einen steuerlichen Berater empfehlen.

Hinweis: In der letzten Legislaturperiode hatte der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Unternehmenssteuerreform 2008 bereits eine entsprechende Streichung der Berücksichtigung von Kapitaleinkünften vorgeschlagen. Damals allerdings hatte die Bundesregierung ein solches Vorhaben noch mit der Begründung abgelehnt, die Nichtberücksichtigung verstoße gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. BT-Drs. 16/5377, S. 25). Werden die aktuellen Steuerpläne endgültig umgesetzt, ist das zumindest kein Zeugnis für die Standhaftigkeit der Bundesregierung. Betroffenen Spendern ist zu raten, geplante Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen vorzuziehen und noch 2011 zu leisten, um diese vermutlich letztmalig in voller Höhe steuerwirksam zum Abzug zu bringen.

Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 18.03.2011, BR-Drs. 54/11/Beschluss.

Bundesregierung, Gegenäußerung v. 23.03.2011, BT-Drs. 17/5196.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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