In kurzer Abfolge hat das FG Münster in zwei Entscheidungen die umfassende Ertrags- und Umsatzsteuerfreiheit der Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken an ambulante Patienten festgestellt. Es liegt nun am BFH, für die betroffenen Krankenhäuser in diesem finanziell überaus bedeutenden Bereich abschließend Klarheit zu schaffen.
Bereits mit Urteil vom 12.05.2011 hatte das FG Münster entschieden, dass die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken an ambulante Patienten eine eng mit der Krankenhausbehandlung zusammenhängende Nebenleistung darstellt und daher deren Umsatzsteuerfreiheit teilt. Damit widersprachen die Richter der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 4 des UStAE. Es überrascht daher nicht, dass das FG Münster im aktuellen Urteil die entsprechende Medikamentenabgabe ebenfalls als eng mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ verbundene Tätigkeit verstand und damit körperschafts- und gewerbesteuerfrei stellte.
Für Krankenhäuser ist die Einordnung einer Tätigkeit als eine eng mit dem gesetzlich angeordneten Zweckbetrieb verbundene Leistung deswegen von so großer Bedeutung, weil sie eine Prüfung der Wettbewerbsneutralität entbehrlich macht, die im Rahmen der allgemeinen Zweckbetriebsdefinition des § 65 AO ansonsten vorzunehmen wäre. Wäre die Wettbewerbsneutralität im Fall des FG Münster zu hinterfragen gewesen, wäre die Entscheidung möglicherweise ganz anders ausgefallen: „Unter Wettbewerbsgesichtspunkten [wäre es nämlich] möglicherweise wünschenswert (…), die Abgabe von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht dem Zweckbetrieb Krankenhaus, sondern einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen“, so das Gericht.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Frage der Umsatzsteuerfreiheit der ambulanten Chemotherapie ist dort bereits unter dem Az. V R 19/11 anhängig. Lässt sich der BFH von der Argumentation des FG Münster überzeugen, führt dies zur einheitlichen Ertrags- und Umsatzsteuerfreiheit für entsprechende Einnahmen der Krankenhausapotheken. Bis die höchsten Finanzrichter entscheiden, sollten betroffene Krankenhäuser alle Steuerbescheide unter Verweis auf die beiden Urteile des FG Münster offen halten.
FG Münster, Urteil v. 23.02.2012, Az. 9 K 4639/10 K, G.