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Abfindung bei Ausscheiden aus einer GbR

Wer aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausscheidet, dem steht nach dem Gesetz ein Abfindungsanspruch zu. Wenn die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird, richtet sich dieser Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft, nicht gegen die übrigen Gesellschafter.

Streit zwischen Rechtsanwalt und Gesellschaftern

Dies klärte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH), der über die Abfindung eines Rechtsanwalts zu entscheiden hatte. Der Anwalt schied aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus und geriet dann in Streit mit den verbliebenen Gesellschaftern.

Im Verlauf des Streits einigten sich die Beteiligen einvernehmlich auf die Aufteilung des Inventars und der Mandate. Allerdings machte der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der GbR noch geltend, ein Gesellschafter habe in der Vergangenheit übermäßig hohe Beträge entnommen, weshalb die Kapitalkonten auszugleichen seien. Ein Berufungsgericht wies die Klage zunächst mit der Begründung ab, der Streit hierüber sei zwischen den Gesellschaftern auszutragen, nicht zwischen dem Gesellschafter und der fortbestehenden GbR.

Berechnung der Abfindung

Der BGH sah dies anders: Für einen Abfindungsanspruch gegenüber der GbR einerseits und einen hiervon getrennten Ausgleichsanspruch zwischen den Gesellschaftern andererseits sei jedenfalls dann kein Raum, wenn die GbR fortgeführt werde.

Bei der Berechnung der Abfindung hätten sowohl der anteilige Unternehmenswert Berücksichtigung zu finden als auch Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. Zu Letzterem gehörten z.B. Ansprüche auf Rückzahlung von Einlagen oder nicht ausgezahlte Gewinnen oder, wie hier, Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Entnahmen.

Schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfehlenswert

Eine GbR benötigt von Gesetzes wegen keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Beim beruflichen Zusammenschluss, selbst von nur zwei Gesellschaftern, empfiehlt sich allerdings grundsätzlich immer, dass die wesentlichen Grundsätze des Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern schriftlich niedergelegt werden. Dazu gehört auch eine Abfindungsregelung. Gerne sind unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht Ihnen bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags behilflich.

BGH, Urteil vom 12.07.2016, II ZR 74/14

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Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab ist für WINHELLER überwiegend im Bereich des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts, des Erbrechts und des internationalen Wirtschaftsrechts tätig.

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4 Antworten zu "Abfindung bei Ausscheiden aus einer GbR"

  1. Tanja Schwalb sagt:

    Hallo,

    ich bin aus einer GbR mit 3 Gesellschaftern ausgetreten. Die anderen beiden Gesellschafter führen das Produkt weiter. Es handelt sich dabei um ein digitales Produkt, welches noch in Entwicklung ist und später verkauft werden soll. Finanzielle Gewinne oder Verlust hatte die Gesellschaft bisher noch nicht, lediglich digital erstellte Vermögenswerte (wie z.B. Grafiken, Webseite, Entwicklungs-Code, …).

    Wenn ich es richtig verstanden habe, dann sollte mir ein Drittel der Vermögenswerte zustehen (da wir keinen Gesellschafts-Vertrag haben und somit der gesetzliche GbR-Vertrag in Kraft tritt, welcher besagt, dass die Vermögenswerte den Gesellschaftern zu gleichen Teilen gehören).

    Ist es richtig, dass mir aufgrund der Vermögenswerte eine Abfindung zusteht?
    Gibt es eine Regelung, wie eine Abfindung aussehen muss (Schätzung der Vermögenswerte und geldliche Auszahlung des Anteils, oder einen Anteil der Vermögenswerte zur eigenen Nutzung übergeben)?

    • Hallo Frau Schwalb,

      dass ein GbR-Gesellschafter nach dem Ausscheiden aus der GbR eine Abfindung erhält, ist in § 738 BGB geregelt. Wie die Abfindung berechnet wird, ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz. Auch die Rechtsprechung hat nicht eine bestimmte Berechnungsmethode zur einzig zulässigen bestimmt, wenn auch Gerichte derzeit wohl am häufigsten die „Ertragswertmethode“ anwenden bzw. anwenden lassen, zunehmend auch das „Discounted-Cash-flow-Verfahren“.

      Als Mindestwert gilt in der Regel der Substanzwert des Unternehmens, d.h. die Summe des Verkehrswerts der Vermögensgegenstände. Als Stichtag für die Bestimmung des Wertes gilt der Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters. Allerdings können sich die von unterschiedlichen Wirtschaftsprüfern ermittelten Werte im Einzelfall sehr unterscheiden – auch wenn sie dieselbe Bewertungsmethode anwenden. Es empfiehlt sich daher unbedingt, sich gütlich zu einigen, anstatt viel Geld für teure Gutachten und langwierige Prozesse auszugeben.

      Hinweisen möchte ich noch darauf, dass nach der gesetzlichen Regelung eine GbR insgesamt aufgelöst wird, wenn ein Gesellschafter kündigt. Eine Fortführung durch die verbleibenden Gesellschafter bedürfte grundsätzlich auch der Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Schwab

  2. Francesco capricano sagt:

    Hallo ,
    Ich habe mit mein Expartner eine GbR geführt, er ist jetzt ausgestiegen . Ich weiß das ihn ein Ausernanderguthaben zu steht. Aber die GbR hat noch Miet Schulden trägt mein Expartner auch die kosten für diese Miet Schulden? Das wäre meine Frage.

    • Sehr geehrter Herr Capricano,

      soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt und die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind im Rahmen der Auseinandersetzung und der Berechnung der Abfindung natürlich nicht nur Gewinne und positives Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten (zumindest für die Zeit, zu der die GbR noch bestand) zu berücksichtigen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Schwab

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