Abfindung bei Wegzug ins Ausland: Keine Steuerfreiheit mehr

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Wer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhält und ohnehin plant, Deutschland zu verlassen, stößt schnell auf einen vermeintlichen Steuertrick: erst wegziehen, dann die Abfindung auszahlen lassen und so der deutschen Besteuerung entgehen. Diese Vorstellung hält sich hartnäckig, ist aber seit 2017 überholt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das mit Urteil vom 22.01.2026 (Az. VI R 3/24) nun ausdrücklich bestätigt.

Abfindungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Für grenzüberschreitende Fälle regeln die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welcher Staat besteuern darf. Nach der lange geltenden BFH-Rechtsprechung galt: Eine Abfindung wird nicht für eine bestimmte Tätigkeit (in der Vergangenheit) gezahlt, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes. Damit fiel sie nicht unter das Tätigkeitsortprinzip, und das Besteuerungsrecht lag allein beim Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Zahlung.

Genau darauf beruhte das Gestaltungsmodell: Wohnsitz vor der Auszahlung ins Ausland verlegen, idealerweise in einen Staat, der Abfindungen nicht oder nur niedrig besteuert. Das Ergebnis waren sogenannte weiße Einkünfte, die in keinem Staat besteuert werden.

§ 50d Abs. 12 EStG: Die gesetzliche Fiktion seit 2017

Mit dem BEPS-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber dieses Modell zum 01.01.2017 beendet. Seither gelten Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, für DBA-Zwecke als zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit, soweit das jeweilige DBA keine abweichende Sonderregelung enthält.

Die Folge: Die Abfindung wird so behandelt, als wäre sie während der aktiven Tätigkeit verdient worden. Wurde in Deutschland gearbeitet, behält Deutschland als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Der Wohnsitz im Zeitpunkt der Auszahlung spielt keine Rolle mehr.

Treaty Override: Nationales Recht überschreibt das Abkommen

Das Besondere an der Vorschrift: Sie setzt sich über den Wortlaut der DBA hinweg. Ein solcher Treaty Override ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, weil DBA in Deutschland nur den Rang einfacher Bundesgesetze haben. Der Gesetzgeber darf sie durch ein späteres Gesetz überschreiben.

Deutschland sichert sich damit sein Steuersubstrat unabhängig davon, was der andere Vertragsstaat mit der Abfindung macht.

Der Fall vor dem BFH: Wegzug nach Malta

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis im Februar 2016 mit Wirkung zum September 2016 aufgelöst und eine Abfindung vereinbart. Den Zufluss ließ sie bewusst in den Januar 2017 verschieben. Im September 2016 zog sie nach Malta und beendete ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Das Finanzamt besteuerte die Abfindung unter Berufung auf § 50d Abs. 12 EStG in Deutschland, die übrigen Einkünfte flossen in den Progressionsvorbehalt ein. Der BFH bestätigte das: Die Vorschrift war ab dem 01.01.2017 anwendbar, und das DBA Malta bot keinen Schutz vor der deutschen Besteuerung.

Keine unzulässige Rückwirkung

Die Klägerin berief sich darauf, dass Aufhebungsvertrag und Wegzug noch vor Inkrafttreten der Norm lagen. Der BFH sah darin nur eine unechte Rückwirkung: Die belastende Rechtsfolge, also die Besteuerung der Abfindung, trat erst nach Verkündung des Gesetzes ein. Entscheidend war zudem, dass die Klägerin den Wegzug und die Verschiebung des Zuflusses selbst gesteuert hatte. Auf Vertrauensschutz konnte sie sich deshalb nicht berufen.

Was das für Abfindungen beim Wegzug bedeutet

Für Arbeitnehmer mit Wegzugsplänen lassen sich aus dem Urteil klare Regeln ableiten:

  • Ein Wegzug vor der Auszahlung führt nicht zur Steuerfreiheit der Abfindung in Deutschland.
  • Deutschland besteuert die Abfindung als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, soweit die frühere Tätigkeit hier ausgeübt wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG).
  • Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein. Die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann im Rahmen einer Veranlagung weiterhin genutzt werden.
  • Sonderregelungen in einzelnen DBA und Konsultationsvereinbarungen, etwa mit der Schweiz, Luxemburg oder Belgien, gehen vor und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Risiko der Doppelbesteuerung

Die Vorschrift setzt keine Niedrigbesteuerung im Zuzugsstaat voraus. Besteuert der neue Ansässigkeitsstaat die Abfindung ebenfalls, kann es zur Doppelbesteuerung kommen. Dann bleibt häufig nur der Weg über ein Verständigungsverfahren. Der Zeitpunkt des Wegzugs sollte daher nicht nur mit Blick auf Deutschland, sondern auch auf das Steuerrecht des Zielstaats geplant werden.

Wegzug frühzeitig planen statt auf Steuerfreiheit hoffen

Das Urteil des BFH beendet die Diskussion um die Rückwirkung von § 50d Abs. 12 EStG und bestätigt: Wer in Deutschland gearbeitet hat, versteuert seine Abfindung auch dann hier, wenn er im Zeitpunkt der Auszahlung bereits im Ausland lebt. Gestaltungsspielraum besteht allenfalls beim Zeitpunkt des Zuflusses, bei der Nutzung der Fünftelregelung und bei der Abstimmung mit dem Steuerrecht des Zuzugsstaats.

WINHELLER berät Arbeitnehmer und Führungskräfte bei Abfindungen mit Auslandsbezug und bei der steuerlichen Planung eines Wegzugs. Wir prüfen die Regelungen des jeweiligen DBA, die Möglichkeiten zur Tarifermäßigung und das Risiko einer Doppelbesteuerung. Kommen Sie gern für ein unverbindliches Angebot auf uns zu.

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Porträt vom Autor

Christoph Herrmann

Steuerberater Christoph Herrmann berät an unserem Standort Aalen mittelständische Unternehmen und Privatpersonen. Seine Schwerpunkte liegen dabei auf der laufenden Steuerberatung, Steuererklärungen sowie der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten.

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