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Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Flüchtlingshilfe „Refugees Online“

Seit 2014 fördert der Verein „Refugees Online“ den gemeinnützigen Zweck der Flüchtlingshilfe. Neben Schulungen zum Umgang mit Computer, Smartphone und Tablet stellte der Verein in bislang 100 Flüchtlings- und Asylbewerber-Unterkünften kostenfreien Internetzugang und Computer bereit. Die Finanzverwaltung sieht keinen gemeinnützigen Zweckbetrieb und hat dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Flüchtlingshilfe „Refugees Online“

Die Finanzverwaltung sieht in der Bereitstellung von kostenfreiem Internetzugang und Computern keinen gemeinnützigen Zweckbetrieb.

Wirtschaftliche Tätigkeit und Zweckbetriebe

Der Gesetzgeber hat strenge Vorgaben gemacht und verlangt, dass Nonprofit-Organisationen in erster Linie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Wirtschaftliche Tätigkeiten sind in gewissem Umfang zulässig, die Einnahmen müssen aber besteuert werden und dürfen nicht Selbstzweck sein. Etwas anderes gilt, wenn sie unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken dienen. Diese sog. Zweckbetriebe sind ebenfalls steuerlich begünstigt, d.h. die Einnahmen sind steuerfrei. Entsprechend prüft die Finanzverwaltung immer, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind – im Falle von „Refugee Online“ mit verheerenden Folgen: Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Strenge Voraussetzungen für Zweckbetriebe

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der gemeinnützige Zweck der Flüchtlingshilfe nicht durch „das Liefern und Installieren von WLAN-Hotspot-Systemen verwirklicht werden kann“. Daneben soll die Tätigkeit gegen die Wettbewerbsklausel verstoßen haben, die für alle Zweckbetriebe gilt und anordnet, dass sie nicht in unverhältnismäßigem Wettbewerb zu vergleichbaren steuerpflichtigen Betrieben stehen dürfen. Auch Ausnahmen, wie sie das Gesetz beispielsweise für Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen und andere Betriebe vorsieht, waren nicht einschlägig. Durch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht dem Verein nun die Nachversteuerung aller Einnahmen. Auch eine Haftung der Vereinsvorstände ist möglich.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit verhindern

Um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu vermeiden, ist daher nicht nur eine sorgfältige Satzungsgestaltung notwendig. Die tatsächliche Tätigkeit muss mit den Satzungszielen übereinstimmen und die gemeinnützigen Zwecke verwirklichen. Das gilt insbesondere für Zweckbetriebe. Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung ein Haftungsrisiko darstellen, und zeigen Ihnen auf, wie Sie mögliche Probleme vermeiden und entschärfen.

Weiterlesen:
Was ist ein Zweckbetrieb?
Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Folgeprobleme

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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