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Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Eigennutz des Geschäftsführers

Wesentliche Prinzipien des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts sind das Gebot der Ausschließlichkeit der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke und der Grundsatz der Selbstlosigkeit. Eine Begünstigung von Mitgliedern oder Dritten widerspricht diesen Prinzipien und führt in den meisten Fällen zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Eigennutz des Geschäftsführers

Betriebe der Wohlfahrtspflege dürfen ihre Dienste nicht „des Erwerbs wegen“ erbringen.

Pflegedienst arbeitete unentgeltlich für Geschäftsführer

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine gGmbH u.a. wegen der Förderung der Altenhilfe und der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen als gemeinnützig anerkannt war und diese Zwecke durch die Unterhaltung eines ambulanten Pflege- und Assistenzdienstes verwirklichte. Allerdings erbrachte sie diese Dienste nicht ausschließlich für alte und behinderte Menschen, sondern auch gegenüber ihrem Geschäftsführer – und das unentgeltlich.

Keine schriftliche Vereinbarung über Grund der Unentgeltlichkeit

Darin sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG einen klaren Verstoß gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Grundprinzipien. Immerhin würden solche Dienste ansonsten ausschließlich kostenpflichtig erbracht werden. Als Gegenleistung für die Tätigkeit als Geschäftsführer kamen die Leistungen mangels schriftlicher Vereinbarung ebenfalls nicht in Betracht, sodass die Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen das Selbstlosigkeitsgebot durch das Finanzamt aberkannt wurde.

Wohlfahrtspflege darf nicht „des Erwerbs wegen“ erfolgen

Daneben kam die Gemeinnützigkeit auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil die GmbH die Pflegeleistungen nach Ansicht von Finanzamt und FG im Wettbewerb zu kommerziellen Anbietern erbrachte: Betriebe der Wohlfahrtspflege dürfen ihre Dienste nämlich nicht „des Erwerbs wegen“ erbringen. Die betroffene GmbH erzielte allerdings in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils Gewinne und konnte die dadurch aufkommenden Zweifel an der fehlenden Erwerbsabsicht auch nicht ausräumen.

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Gemeinnützigkeit als Gegenteil zum Eigennutz findet durch das Selbstlosigkeitsgebot auch Einzug in das Steuerrecht. Als steuerbegünstigt können daher nur Organisationen anerkannt werden, die nicht für sich, ihre Mitglieder oder Dritte wirtschaften, sondern der Allgemeinheit dienen. Schließlich wurden die Mittel der Organisation steuerbegünstigt erworben und sollen nicht eigennützig verwendet werden. Ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot hat daher meist den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge – in einigen Fällen sogar rückwirkend für bis zu 10 Jahre, mit teils hohen Steuernachforderungen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019, Az. 6 K 3664/16 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beim BFH unter Az. V B 46/19)

Weiterlesen:
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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