Gemeinnützige Einrichtungen müssen dem Selbstlosigkeitsprinzip gerecht werden, sich also der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verschreiben. Ihre Mittel haben sie zeitnah ausschließlich für diese satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Eine Mittelverwendung zugunsten von Mitgliedern oder Gesellschaftern der Körperschaft ist unzulässig und führt als Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsprinzip zum Entzug der Gemeinnützigkeit.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Verein eine Fernreise organisiert, in deren Verlauf die Reisenden auch umfangreiche touristische Programmpunkte wahrnahmen. Die Kosten der Reise hatte der Verein den teilnehmenden Mitgliedern erstattet. Dass das Finanzamt und die Vorinstanz hierin eine Befriedigung privater Interessen der Mitglieder erblickten und die Mittelfehlverwendung folgerichtig zum Anlass nahmen, die Gemeinnützigkeit zu entziehen, erstaunt nicht. Auch vor dem BFH fand der klagende Verein kein Gehör.
Hinweis: Auch die Berufung auf die Vorschrift des § 58 Nr. 8 AO brachte nichts. Die Vorschrift gestattet die Veranstaltung von „geselligen Zusammenkünften“, wenn die Veranstaltungen im Vergleich zu den steuerbegünstigten Aktivitäten der Körperschaft nur von untergeordneter Bedeutung sind. Die Grenze ist aber überschritten, wenn der Aufwand für die Veranstaltungen 10% des Gesamtaufwands der Körperschaft übersteigt. Mit der Erstattung der Reisekosten hatte der Verein im vorliegenden Fall diese Grenze weit überschritten.
BFH, Beschluss vom 12.06.2012, Az. I B 160/11 NV.